Rn 4
Die Belehrung ist durch das Gericht zu erteilen; dies kann durch Hinweise eines anderen Verfahrensbeteiligten, zB eines Rechtsanwaltes, nicht ersetzt werden (Zö/Greger § 480 Rz 1), zumal hiermit die Gefahr der Beeinflussung des Zeugen zur Herbeiführung einer bestimmten – nicht notwendig richtigen – Aussage verbunden wäre.
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