Gesetzestext
(1) Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter die Eidesnorm mit der Eingangsformel:
›Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden‹
vorspricht und der Schwurpflichtige darauf die Worte spricht (Eidesformel):
›Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe.‹
(2) Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter die Eidesnorm mit der Eingangsformel:
›Sie schwören‹
vorspricht und der Schwurpflichtige darauf die Worte spricht (Eidesformel):
›Ich schwöre es.‹
(3) Gibt der Schwurpflichtige an, dass er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er diese dem Eid anfügen.
(4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.
(5) Sollen mehrere Personen gleichzeitig einen Eid leisten, so wird die Eidesformel von jedem Schwurpflichtigen einzeln gesprochen.
A. Bestandteile der Eidesleistung.
Rn 1
Die Vorschrift benennt zunächst drei Bestandteile der Eidesleistung, nämlich (1) Eingangsformel, (2) Eidesnorm und (3) Eidesformel. Zu Beginn wird die (1) Eingangsformel (§ 481 I, II) dem Schwurpflichtigen vom Richter vorgesprochen, wobei der Richter unmittelbar die (2) Eidesnorm anschließt. Diese Eidesnorm findet sich nicht in § 481, sondern für Zeugen in § 392 S 3, für Sachverständige in § 410 I 2, für Parteien in § 452 II, für Dolmetscher in § 189 I GVG und für Schuldner in §§ 807 III 1, 883 II 3. Schließlich spricht der Schwurpflichtige die (3) Eidesformel (›Ich schwöre es [, so wahr mir Gott helfe]‹, § 481 I, II), wobei er die rechte Hand erheben soll (§ 481 IV, dies ist allerdings lediglich eine Ordnungsvorschrift, BeckOKZPO/Bechteler § 481 Rz 5).
Rn 2
Alternativ statt der Eidesformel kann der Schwurpflichtige gem § 484 die eidesgleiche Bekräftigung leisten.
Rn 3
Lediglich ergänzend zur Eidesformel kann der Schwurpflichtige dieser gem § 481 III eine Beteuerungsformel seiner Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft anschließen (zB ›beim Worte Allahs‹ für Muslime, BeckOKZPO/Bechteler § 481 Rz 3).
Rn 4
Die Vereidigung bspw eines Zeugen ohne religiöse Beteuerungsformel geht also dergestalt vor sich, dass der Richter vorspricht: ›Sie schwören, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben‹, worauf der Zeuge mit ›Ich schwöre es‹ zu antworten hat.
B. Sprach- oder hörbehinderte Menschen; Fremdsprachen.
Rn 5
Die Eidesleistung sprach- oder hörbehinderter Menschen ist in § 483 geregelt. Für die Leistung des Eides in einer Fremdsprache gilt § 188 GVG.
C. Mehrere Schwurpflichtige.
Rn 6
Sollen mehrere Personen (in der Praxis: Zeugen) vereidigt werden, so gilt § 481 V. Eingangsformel und Eidesnorm werden also vom Richter für alle Schwurpflichtigen gemeinsam vorgesprochen, die Eidesformel spricht dagegen jeder Schwurpflichtige einzeln für sich.
D. Religionsfreiheit.
Rn 7
›Unter dem Kreuz‹ muss – jedenfalls bei Vortrag ernstlicher, einsehbarer Erwägungen, dass dies eine unzumutbare Belastung darstelle – niemand verhandeln. Hieraus wird erst recht zu folgern sein, dass unter diesen Voraussetzungen der Schwurpflichtige vor seiner Eidesleistung verlangen kann, dass ein im Sitzungssaal angebrachtes Kreuz entfernt werde (BVerfG NJW 73, 2197, 2198 [BVerfG 17.07.1973 - 1 BvR 308/69]).
E. Protokoll.
Rn 8
In das Protokoll ist gem § 160 II aufzunehmen, welche Eidesformel zur Anwendung gelangt ist (Musielak/Huber § 481 Rz 2).