Gesetzestext
(1) 1Gibt der Schwurpflichtige an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. 2Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Verpflichtete hinzuweisen.
(2) Die Bekräftigung wird in der Weise abgegeben, dass der Richter die Eidesnorm als Bekräftigungsnorm mit der Eingangsformel:
›Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung vor Gericht‹
vorspricht und der Verpflichtete darauf spricht: ›Ja‹.
(3) § 481 Abs. 3, 5, § 483 gelten entsprechend.
A. Religionsfreiheit.
Rn 1
Der gem § 481 II ohne religiöse Beteuerungsformel gesprochene Eid hat keinen religiösen oder anderweit transzendenten Bezug; trotzdem folgt aus Art 4 GG das Recht eines jeden Schwurpflichtigen, aus – auch nur behaupteten, also letztlich nicht überprüfbaren (Musielak/Huber § 484 Rz 1) und vom Gericht auch nicht zu überprüfenden (BeckOKZPO/Bechteler § 484 Rz 1) – Gründen heraus die Eidesleistung zu verweigern. Auf die Religions- oder Glaubensrichtungszugehörigkeit des Schwurpflichtigen kommt es dabei nicht an (BVerfG NJW 72, 1183, 1184f [BVerfG 11.04.1972 - 2 BvR 75/71]). In Abweichung von § 481 sieht deshalb § 484 eine eidesgleiche Bekräftigung vor, die iÜ, va aber in strafrechtlicher Hinsicht (§ 155 Nr 1 StGB), dem Eid gleich steht. Auf diese Gleichstellung ist der Schwurpflichtige daher auch ausdrücklich hinzuweisen (§ 484 I 2 Hs 2). Er braucht dagegen nicht ausdrücklich über die Möglichkeit der eidesgleichen Bekräftigung als solcher aufgeklärt werden (s § 480 Rn 2); offenkundig geht das Gesetz davon aus, der Schwurpflichtige werde aufgrund der durch § 480 vorgeschriebenen Belehrung selbst die in § 484 I 1 genannten Gründe vorbringen (Musielak/Huber § 480 Rz 2).
B. Eingangs- und Bekräftigungsformel.
Rn 2
Gemäß § 484 II spricht der Richter zB dem Zeugen (§ 392 S 3) die Worte vor: ›Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung vor Gericht, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben‹, worauf der Zeuge lediglich mit ›ja‹ zu antworten hat. Die eigentliche Eidesnorm (vgl § 481) wird durch § 484 also nicht berührt. Das Erheben der rechten Hand (§ 481 IV) entfällt (BeckOK-ZPO/Bechteler, § 484 Rz 5).
C. Protokoll.
Rn 3
Dass von § 484 Gebrauch gemacht wurde, ist gem § 160 II im Sitzungsprotokoll festzustellen (Musielak/Huber § 484 Rz 2).
D. Weigerung des Schwurpflichtigen.
Rn 4
Verweigert der Schwurpflichtige nicht nur den Eid, sondern auch die eidesgleiche Bekräftigung, ist gegen ihn gem § 390 vorzugehen (Zö/Greger § 484 Rz 1).