Rn 33
Der Wert des selbstständigen Beweisverfahrens entspricht grds dem eines gleichartigen Hauptsachewertes (BGH NJW 04, 3488; Schlesw OLGR 05, 217; Jena BauR 07, 934, LG Köln NZBau 13, 384). Der vom ASt bei der Verfahrenseinleitung geschätzte Wert ist weder bindend noch maßgeblich; das Gericht hat vielmehr nach Erhalt des Gutachtens den ›richtigen‹ Streitwert bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des ASt festzusetzen (Ddorf BauR 05, 142; BGH NJW 04, 3488; Kobl 28.10.14 – 3 W 553/14. Celle IBR 14, 777: Hat der ASt den Gegenstandswert des konkret bezeichneten Mangels mit 13.500 EUR bezeichnet, auf den der Haftpflichtversicherer des Antragsgegners 3.000 EUR bereits gezahlt hat, und gelangt der Sachverständige zu Mängelbeseitigungskosten iHv 1.650 EUR, beträgt der Streitwert 1.650 EUR.). Kommt es zu einem Hauptsacheverfahren, das nur einen Teil des selbstständigen Beweisverfahrens erfasst oder das über das selbstständige Beweisverfahren hinausgeht, ergeben sich unterschiedliche Streitwerte. Will der Auftragnehmer festgestellt wissen, dass behauptete Mängel nicht vorliegen, entspricht sein Streitwertinteresse dem der Durchsetzung seines Restwerklohnanspruchs (Karlsr BauR 09, 552). Begehrt der Auftraggeber des Werkvertrages ein selbstständiges Beweisverfahren betreffend Werkmängel, bestimmt sich der Streitwert grds nach dem für die Beseitigung dieser Mängel erforderlichen Kostenaufwand (Köln IBR 13, 1237). Geht es um ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln, ist ein Druckzuschlag für den Streitwert ohne Bedeutung (Ddorf BauR 01, 838). Gibt der ASt bekannt, dass er im Hauptsacheverfahren nicht auf Mängelbeseitigung, sondern wegen der Mängel auf Rückabwicklung des Kaufvertrages antragen will, ist der Wert dieses Interesses bei der Wertfestsetzung maßgeblich (Saarbr MDR 12, 733 [OLG Saarbrücken 10.11.2011 - 4 W 246/11-36-]). Betreffend am Mietobjekt entstandene Schäden greift die spezielle Streitwertregelung des § 41 V 1 GKG (Ddorf OLGR 07, 535; Hamb OLGR 09, 707; LG Berlin NJW-RR 12, 733; LG Hamburg IMR 13, 2810; LG Hamburg GE 14, 937). Es ist str, wie sich die Höhe des Streitwertes im Falle der Klärung der Minderung wegen Mangels der Mietsache ergibt. Es wird vertreten, dass der Streitwert sich nicht gem § 9 nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Minderung sondern bei analoger Anwendung des § 41 V GKG mit dem monatlichen Minderungsbetrag multipliziert mit der Zahl der Monate der voraussichtlichen weiteren Mietzeit u maximal mit dem 12-fachen des monatlichen Minderungsbetrages ergibt (KG IMR 09, 365; KG NZM 10, 515 [KG Berlin 16.07.2009 - 22 W 76/08]; KG MDR 12, 1085 [KG Berlin 11.06.2012 - 8 W 44/12]; LG Berlin 13.8.13 – 65 T 126/13; LG Berlin 13.7.15 – 65 T 90/15. AA LG Hamburg NZM 10, 515; Karlsr MDR 14, 247; Frankf IMR 14, 491; LG Berlin 22.9.15 – 67 T 137/15). Betreibt der Mieter das selbstständige Beweisverfahren zur Vorbereitung eines Anspruchs auf Vorschuss oder Erstattung der Kosten einer Ersatzvornahme, bemisst sich der Streitwert selbst dann nach den behaupteten Beseitigungskosten, wenn das Gutachten nur geringfügige Reparaturmaßnahmen für erforderlich erachtet (LG Bonn ZMR 09, 38; LG Darmstadt IMR 10, 256; LG Stade 6.7.12 – 7 T 116/12). Macht der ASt glaubhaft, zB indem er nachvollziehbare Zweifel an der Durchsetzbarkeit seiner erheblichen Gesamtforderung darlegt, dass er im Hauptsacheprozess nur einen Teil des sich rechnerisch ergebenden Anspruchs geltend machen wird, ist der Streitwert nach diesem Anteil zu bemessen (Celle FamRZ 08, 1197). Bringt der ASt von Beginn an zum Ausdruck, dass er anfallende Sowieso-Kosten nicht im Hauptsacheverfahren geltend machen wird, sind diese bei der Streitwertfestsetzung abzusetzen (Rostock BauR 09, 1018). Eine vereinbarte Haftungssummenbegrenzung deckelt idR den Streitwert (Schlesw IBR 09, 1109). Wird in einer Familiensache der Wert einer Immobilie zur Berechnung des Zugewinns geklärt, bemisst sich der Streitwert nach dem insoweit entstehenden Zugewinnausgleichsanspruch und nicht dem Wert der Immobilie (Hamm FamFR 13, 542). Klagt der ASt zusammen mit der Hauptforderung die Kosten der Beweissicherung ein, erhöhen diese Kosten den Gegenstandswert des Verfahrens nicht, weil es sich bei ihnen um eine Nebenforderung gem § 4 handelt (Kobl JurBüro 12, 473; Hamm 9.8.16 – 32 SA 40/16).
Der Streitwert der Nebenintervention richtet sich nach dem Interesse des Streithelfers (München BauR 10, 123); bei Identität der Anträge des Nebenintervenienten und der unterstützten Partei bestimmt sich der Streitwert gleich (München BauR 10, 942; Ddorf IBR 12, 1041). Eine von dem Streitwert der Hauptsache abweichende Festsetzung des Streitwertes der Streithilfe kommt nur in Betracht, wenn sich das im Vergleich zur unterstützten Partei geringere wirtschaftliche Interesse des Streithelfers eindeutig eingrenzen und qualifizieren lässt; daran fehlt es betreffend den streithelfenden Baustofflieferanten regelmäßig, weil sich dessen Regresshaftung im Zeitpunkt des...