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Von der gesetzlichen Konzeption her ist das selbstständige Beweisverfahren vorläufig und zweckgebunden. In der Sache ist eine rasche Bearbeitung durch Gerichte und Sachverständige geboten; das Gesetz fordert aber kein besonderes Beschleunigungsbedürfnis als Zulässigkeitsvoraussetzung; deshalb erscheint missverständlich, das selbstständige Beweisverfahren als ›vorläufiges Eilverfahren‹ zu bezeichnen (so aber MüKoZPO/Schreiber § 485 Rz 13). Erst wenn ein Erfordernis zur Feststellung von Tatsachen unter keinem Aspekt erkennbar wird, ist der Antrag wegen Fehlens des allgemeinen Rechtschutzbedürfnisses unzulässig (Kobl NVwZ-RR 06, 853 [OVG Rheinland-Pfalz 22.09.2005 - 1 B 11311/05.OVG]; Zweibr OLGR 06, 174). Das rechtliche Interesse fehlt, wenn klar ist, dass der Antrag, dessen sich der ASt berühmt, offensichtlich aussichtslos ist (Karlsr IBR 13, 584 [OLG Karlsruhe 16.05.2013 - 9 W 15/13]) oder eindeutig nicht dem ASt zusteht (BGH IBR 04, 733 [BGH 16.09.2004 - III ZB 33/04]; BayVGH BayVBl 13, 314, nachfolgend VG Augsburg 8.10.12 – Au 3 X 12.730; BayVGH NVwZ-RR 14, 701 [OVG Bremen 02.04.2014 - OVG 1 S 107/13]). Der Anwohner kann aber im selbstständigen Beweisverfahren klären lassen, ob eine sachliche Notwendigkeit für die konkret vorgenommene Ausgestaltung der Bordsteinhöhe an seiner Grundstückseinfahrt besteht; zwar hat er keinen Anspruch auf optimale Anfahrtmöglichkeit mit Kraftfahrzeugen, er kann aber erwarten, dass seine Zufahrt nicht ohne sachlichen Grund gegenüber anderen Anwohnern derselben Straße erschwert wird (HessVGH 17.1.11 – 2 B 1966/10). Kein Anspruch des ASt ist ersichtlich, wenn dieser den gerichtlichen Sachverständigen in Anspruch nehmen will, das zugrunde liegende Verfahren jedoch nicht mit einer Entscheidung sondern mit einem die Haftung gem § 839a BGB ausschließenden Vergleich endete (Nürnbg MDR 11, 750). Ist die durch technische Sachverständige nicht aufklärbare Frage der formellen oder materiellen Baurechtswidrigkeit noch offen, fehlt für ein selbstständiges Beweisverfahren betreffend Details zur Herstellung eines baurechtskonformen Zustandes das rechtliche Interesse (Karlsr BauR 09, 139). Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt aber nicht schon, wenn ein Streit unwahrscheinlich erscheint, sondern erst, wenn bei vernünftiger Betrachtung ein Streit nicht aufkommen kann (Nürnbg OLGR 01, 2739). Es erscheint zweifelhaft, ein Rechtsschutzbedürfnis betreffend nachbarrechtliche Beeinträchtigungen durch einen Birkenbaum zu verneinen, weil diese Beeinträchtigungen in zeitlicher Hinsicht nicht näher konkretisiert wurden (LG Stuttgart IBR 14, 1137). Ist die durch technische Sachverständige nicht aufklärbare Frage der formellen oder materiellen Baurechtswidrigkeit noch offen, fehlt für ein selbstständiges Beweiserfahren betreffend Details zur Herstellung eines baurechtskonformen Zustandes das rechtliche Interesse (Karlsr BauR 09, 139). Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Antrag des anhängigen selbstständigen Beweisverfahrens erneut gestellt wird (Köln VersR 92, 1152). Der Antrag binnen eines selbstständigen Beweisverfahrens auf weitere Begutachtung kann als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen werden, wenn die nun aufgeworfenen Fragen bereits klar erkennbar durch den SV beantwortet worden sind u die neuen Fragen keinerlei davon abweichende Aspekte betreffen, sondern nur die bisherigen Fragen wiederholen (Hamm IBR 15, 1055). Gleiches gilt für die Wiederholung eines zurückgewiesenen Antrags, sofern nicht die Zurückweisung aus formellen Gründen erfolgte und die Antragsmängel nun behoben sind. Das Recht des Unfallversicherers, vom Versicherungsnehmer zu verlangen, dass dieser sich einer ärztlichen Untersuchung unterzieht, schließt nicht das Recht dieses Versicherungsnehmers aus, seinerseits betreffend das Unfallereignis und die Auswirkungen ein selbstständiges Beweisverfahren durchzuführen (Celle NJW-RR 11, 1180 [OLG Celle 10.05.2011 - 8 W 27/11]). Das Rechtsschutzbedürfnis ist aber nicht gegeben für ein selbstständiges Beweisverfahren betreffend den Wert eines kaskoversicherten Kfz, solange das eingeleitete Sachverständigenverfahren noch nicht beendet ist (Hamm NJW 98, 689). Das Interesse des Wohnraummieters an einem selbstständigen Beweisverfahren zur Feststellung von Mängeln fehlt, wenn der Vermieter unstr zur Mängelbeseitigung bereit ist (LG Hamburg ZMR 08, 210). Dass der Stromkunde gem § 8 II StromGW jederzeit die Überprüfung der Messeinrichtungen durch die Eichbehörde verlangen kann, schließt des Rechtsschutzbedürfnis für sein Begehren, die Ordnungsgemäßheit durch gerichtlichen Sachverständigen im selbstständigen Beweisverfahren zu klären, nicht aus (Hamm MDR 10, 282). Das rechtliche Interesse für die Durchführung eines eigenen selbstständigen Beweisverfahrens liegt trotz eines laufenden Beweisverfahrens mit zum großen Teil übereinstimmenden Beweisthemen vor, wenn der ASt zwar im bereits laufenden Verfahren ein Streithelfer des Antragsgegners ist, jedoch die Hemmung der Verjährung eigener Ansprüche geg...

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