Rn 2
Zuständig ist das Prozessgericht in der jeweiligen Instanz, wobei ohne Bedeutung ist, ob der ASt den Hauptsacheprozess aktiv führt oder sich in einem anhängigen Prozess mit dem Sachverhalt verteidigt, der im selbstständigen Beweisverfahren geklärt werden soll (Hamm OLGR 04, 278). Ebenfalls ohne Bedeutung ist, ob die zu klärenden Tatsachen bereits vollständig in den Prozess eingeführt sind (Köln OLGR 05, 351). § 348 I 2 (Zuständigkeit der gem Geschäftsverteilungsplan gegebenen Spezialkammer) gilt auch für das selbstständige Beweisverfahren (Saarbr IBR 13, 1057). Hat der Einzelrichter im Hauptsacheverfahren zu entscheiden, befindet er auch über Einleitung und Durchführung eines während des Rechtsstreits beantragten selbstständigen Beweisverfahrens (Schlesw OLGR 03, 351). Über die Beschwerde gegen eine von dem Einzelrichter im selbstständigen Beweisverfahren getroffene Entscheidung hat der Einzelrichter auch dann zu entscheiden, wenn über die Abhilfe das Erstgericht durch drei Richter entschieden hat (Hamm NJW-RR 11, 238 [OLG Hamm 16.09.2010 - I-6 W 65/10]). Für Abs 1 genügt die Anhängigkeit der Klage; ein danach und vor Rechtshängigkeit bei einem anderen als diesem Hauptsachegericht eingeleitetes selbstständiges Beweisverfahren ist als unzulässig zurückzuweisen; dem kann durch Antrag auf Verweisung des selbstständigen Beweisverfahrens an dieses Hauptsachegericht entgangen werden. Das Mahnverfahren bestimmt noch nicht das Hauptsachegericht (St/J/Berger § 486 Rz 1; Kniffka/Koeble Teil 2 Rz 59. AA Jena OLGR 00, 59). Befindet sich das Verfahren in der Revision und können da keine Tatsachen festgestellt werden, ist das Berufungsgericht zuständig (BGHZ 17, 117).
Rn 3
Wird ein Rechtsmittel gegen ein Teilurteil, ein Vorbehaltsurteil oder ein Grundurteil eingelegt und kann das Rechtsmittelgericht Tatsachen selbst feststellen, ist dieses Rechtsmittelgericht für das selbstständige Beweisverfahren zuständig, sofern der Gegenstand des selbstständigen Beweisverfahrens von dem Gegenstand des angefochtenen Urteils erfasst ist (Ulrich sBV Teil 5 Rz 1). Weil ein Zwischenurteil keine verfahrensbeendende Wirkung erlangt, verschiebt ein Rechtsmittel nicht die Zuständigkeit. Verfahren betreffend Arrest oder einstweilige Verfügung stellen keinen anhängigen Rechtsstreit dar (Frankf NJW 85, 811). Hat der Einzelrichter den Rechtsstreit zu entscheiden, befindet er auch über Einleitung und Durchführung eines während des Rechtsstreits beantragten selbstständigen Beweisverfahrens (Schlesw OLGR 03, 351).