Rn 15
Drittbeteiligungen sind im selbstständigen Beweisverfahren zulässig (BGH NJW 97, 859; BGH BauR 98, 172). Es herrscht Streit, ob das rechtliche Interesse des Nebenintervenienten bereits gegeben ist, wenn dieser bloß ein rein wirtschaftliches Interesse hat (LG Darmstadt IBR 13, 1040), oder ob ein rechtliches Interesse an dem Obsiegen der unterstützten Partei vorliegen muss (Frankf IBR 12, 1242; BGH 18.11.15 – VII ZB 2/15; BGH 18.11.15 – VII ZB 57/12: Für ein rechtliches Interesse entsprechend § 66 I am Beitritt in einem selbstständigen Beweisverfahren muss der Nebenintervenient zur unterstützten Partei oder dem Gegenstand des selbstständigen Beweisverfahrens in einem Rechtsverhältnis stehen, auf welches das Ergebnis der im selbstständigen Beweisverfahren stattfindenden zulässigen Beweiserhebung unmittelbar oder mittelbar rechtlich einwirkt.). Werden Umstände gebracht, die ggü einer etwaigen Hauptsacheklage als Einwände geeignet sind, kann dem Streitverkündeten bei Kostenarmut Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Sowohl der Antragsgegner als auch der ASt können die Streitverkündung vornehmen (KG KGR 99, 396). Sind mehrere Antragsgegner bloß Streitgenossen, kann einer dem anderen den Streit verkünden (Frankf BauR 11, 1709) Der streitverkündete Dritte darf seinerseits weitere Streitverkündungen aussprechen (Stuttg BauR 00, 923). Der Streit wird verkündet durch Einreichen eines Schriftsatzes bei dem mit dem selbstständigen Beweisverfahren befassten Gericht oder durch Erklärung zu Protokoll des Urkundsbeamten. Inhaltlich sind gem § 73 neben der Erklärung der Streitverkündung und der Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Streitverkündeten erforderlich die Bekanntgabe des Grundes der Streitverkündung und die Darstellung der konkreten Lage des selbstständigen Beweisverfahrens. Erforderlich ist die Einzahlung der für die Zustellung der Streitverkündung anfallenden Kosten. Gem § 73 S 2 ist die Streitverkündungsschrift dem Streitverkündeten vAw zuzustellen und dem Gegner des Streitverkünders mitzuteilen. Die verjährungshemmende Wirkung tritt gem § 167 bereits mit Eingang des Antrags ein, sofern die Zustellung demnächst erfolgt; Voraussetzung ist aber immer eine zulässige Streitverkündung (BGH BauR 08, 711). Als Beitrittserklärung genügt noch nicht das Akteneinsichtsbegehren (Bambg BauR 10, 1626). Der – bedingungsfeindliche (Karlsr NJW 10, 129) – Beitritt des Streitverkündungsempfängers, der nur bis zur Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens möglich ist (Ddorf BauR 01, 1480), unterliegt auch in dem beim LG und höher anhängigen selbstständigen Beweisverfahren nicht dem Anwaltszwang (BGH NJW 12, 2810 [BGH 12.07.2012 - VII ZB 9/12]; Köln IBR 12, 1073). Der Streithelfer des Antragsgegners hat ein berechtigtes rechtliches Interesse an einem eigenen selbstständigen Beweisverfahren mit dem laufenden selbstständigen Beweisverfahren übereinstimmenden Beweisthemen, wenn sein Begehren die Hemmung eigener Ansprüche ggü dem Antragsgegner verfolgt (Frankf IBR 14, 1084). Verkündet der Antragsgegner in einem selbstständigen Beweisverfahren, das er gegen einen vermeintlichen Schädiger führt, einem möglicherweise stattdessen haftenden Schädiger den Streit, umfasst die Bindungswirkung des § 68 grds jedes Beweisergebnis, das im Verhältnis zum Antragsgegner von rechtlicher Bedeutung ist, denn über den Wortlaut des § 72 ZPO hinaus ist eine Streitverkündung auch dann zulässig, wenn der vermeintliche Anspruch gegen den Dritten, dessentwegen die Streitverkündung erfolgt, in einem Alternativverhältnis zu einem Anspruch gegen den Antragsgegner steht (BGH IBR 15, 174 [BGH 18.12.2014 - VII ZR 102/14]). Die Wirksamkeit der Streitverkündung setzt voraus, dass deren Empfänger prüfen kann, ob es sinnvoll ist, dem Rechtsstreit beizutreten; dazu ist die Bekanntgabe notwendig, dass Ansprüche aus eigenem oder aus abgetretenem Recht für möglich gehalten werden; bezieht sich das Verfahren auf Ansprüche aus eigenem Recht, erstreckt sich die Hemmungswirkung nicht auf Ansprüche aus abgetretenem Recht (Dresd IBR 15, 62).
Im selbstständigen Beweisverfahren ist über einen Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention entsprechend § 71 ZPO durch anfechtbaren Beschluss zu entscheiden (BGH 18.11.15 – VII ZB 2/15).
Geht die Streitverkündungsschrift nach Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens ein, kommt eine Zustellung nicht mehr in Betracht, denn dann mangelt es gleichsam an einem ›zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit‹ iSd § 66 I (Karlsr BauR 98, 586; Ddorf BauR 01, 675). Auf welcher Seite der Streitverkündete beitritt, steht ihm frei; er kann im Verlaufe des Verfahrens die Seite wechseln; der Beitrittswillige muss im selbstständigen Beweisverfahren ein rechtliches Interesse begründen, das sich auf das Obsiegen der Partei bezieht, der er beitreten möchte (Dresd IBR 15, 1112). Der Streithelfer kann das Beweisthema durch eigene Anträge ausdehnen; notwendig ist ein Sachzusammenhang zwischen dem ursprünglichen Beweisthema und der Erwe...