Rn 18
Die Anhängigkeit eines vor dem 30.12.01 eingeleiteten und am 1.1.02 noch nicht beendeten selbstständigen Beweisverfahrens bewirkt, dass eine neue 5-jährige Verjährungsfrist für baurechtliche Ansprüche sogleich gehemmt wird (Ddorf IBR 06, 130 [OLG Düsseldorf 25.02.2005 - I-22 U 79/04]; BGH IMR 12, 343; Frankf IBR 13, 185; Zimmermann NJW 13, 1644). Gem § 204 I Nr 7 BGB ist die Rechtsfolge der Hemmung der Verjährung von der Zustellung des Antrags auf Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens abhängig. Bei dem selbstständigen Beweisverfahren handelt es sich um einen abgekoppelten, eigenständigen und vorweggenommenen Teil eines etwa nachfolgenden Hauptsacheprozesses, nach dessen Beendigung angeordnet werden kann, dass Klage zur Hauptsache erhoben wird; insb unter diesem Gesichtspunkt kommt dem Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens größere Bedeutung zu als einem Beweisantrag; deshalb ist der Antrag in entsprechender Anwendung des § 270 S 1 dem Antragsgegner zwingend zuzustellen (BGHZ 188, 128; BGH MietRB 11, 281), wird der Antrag nicht zugestellt, tritt Hemmungswirkung ab dem formlosen Erhalt des Antrags ein. Gleiches gilt für den Prozesskostenhilfeantrag des ASt. Anwaltliche Sorgfalt gebietet mithin den ausdrücklichen Antrag auf Bewirkung der Zustellung verbunden mit dem auf § 169 II gestützten Antrag auf Erteilung der gerichtlichen Bescheinigung der Zustellung (Schlösser/Köbler NZBau 12, 669). Wird nicht der Antrag, aber der Beschl zugestellt, tritt Hemmung der Verjährung jedenfalls ab diesem Zeitpunkt ein (Frankf NJW-RR 10, 535 [OLG Schleswig 12.08.2009 - 2 W 98/09]). Voraussetzung für die Beeinflussung der Verjährung durch ein eingeleitetes selbstständiges Beweisverfahren ist, dass der ASt anspruchsberechtigt ist oder zumindest im Verlaufe des Verfahrens wird (BGH NJW 93, 1916). Die Hemmungswirkung setzt ferner voraus, dass Gegenstand des selbstständigen Beweisverfahrens die Feststellung solcher Tatsachen ist, die für das Bestehen des behaupteten Anspruchs von Bedeutung sind (BGH BauR 12, 1393). Die Verjährungshemmung betrifft nur Ansprüche, die sich aus dem zum Gegenstand des selbstständigen Beweisverfahrens gemachten Mängeln bzw Mängelerscheinungen ergeben (LG Mönchengladbach 17.6.15 – 4 S 141/14); ein bloß wirtschaftlicher Zusammenhang genügt nicht. Das selbstständige Beweisverfahren hat indes keinen Einfluss auf den Lauf der Frist des § 314 III BGB (Kündigung des Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund binnen angemessener Frist), denn insoweit handelt es sich nicht um eine Verjährungsfrist (LG Duisburg 14.7.09 – 13 S 55/09).
Rn 19
Jeder Mangel hat grds auch im selbstständigen Beweisverfahren sein eigenes verjährungsrechtliches Schicksal, weshalb Dauer und Verlauf der Verjährungshemmung betreffend den untersuchten Mangel eigenständig zu beurteilen sind (Hamm BauR 09, 1477; LG München II NJW 13, 89; KG IBR 14, 388. AA Kainz FS für Wolfgang Koeble 10, 625). Betreffend die einzelnen Mängel kann die Verjährung auseinanderdriften, wenn derselbe Sachverständige Mängel nach und nach abschließend bearbeitet (= abschichtet) oder die unterschiedlichen Mängel Gegenstand separater Begutachtungen desselben bzw personenverschiedener Sachverständiger sind (FAKomm-BauR/Kirberger § 492 Rz 18 erachtet einen derartigen unterschiedlichen Lauf der Verjährungsfristen betreffend Teile desselben selbstständigen Beweisverfahrens für nicht sachgerecht, weil so den objektiv zu bestimmenden Verjährungsfristen auszulegende Bestandteile hinzugefügt werden.).
Fehler, die zur Unzulässigkeit des Antrags auf Beweissicherung führen können, stehen der durch die Zustellung des Antrags bewirkten Beeinflussung des Laufs der Verjährung nicht entgegen, wenn der Antrag nicht als unstatthaft zurückgewiesen worden ist (BGH IBR 98, 148 [BGH 22.01.1998 - VII ZR 204/96]). Die Hemmung der Verjährung durch ein selbstständiges Beweisverfahren greift grds nur zu Gunsten der antragstellenden Partei (Kobl IBR 14, 249 [OLG Koblenz 21.08.2013 - 5 U 273/13]). Der Beweisantrag bedarf deshalb, sofern der Lauf der Verjährung beeinflusst werden soll, besonderer Substantiierung (Gartz NZBau 10, 676; Helm NZBau 11, 328). Das vom Unternehmer vor Abnahme zur Feststellung der Mangelfreiheit eingeleitete selbstständige Beweisverfahren hemmt die Verjährung der Werklohnforderung (BGH IBR 12, 237 [BGH 09.02.2012 - VII ZR 135/11]). Ein nach Abnahme zu Mängeln eingeleitetes selbstständiges Beweisverfahren beeinflusst mithin nicht die Verjährung der Werklohnforderung (Saarbr NJW-RR 06, 163; aA Klaft/Nossek BauR 08, 1980). Wird das selbstständige Beweisverfahren vom Werkbesteller eingeleitet und betrifft dieses einen nicht der Nacherfüllung gem § 635 BGB zugänglichen Schaden, erfasst dieses selbstständige Beweisverfahren auch die vom Werkbesteller aufgewendeten Kosten des im selbstständigen Beweisverfahren eingesetzten Sachverständigen; entsprechend verjährt der Schadensersatzanspruch des Werkbestellers betreffend den materiell-rechtlichen A...