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Dem Beweis zugängliche Tatsachen sind konkrete, nach Zeit und Raum bestimmte, der Vergangenheit oder Gegenwart angehörende Geschehnisse oder Zustände der Außenwelt oder des menschlichen (auch Seelen-)Lebens. Insbesondere bei Geschehnissen mit für Laien komplexem und kompliziertem Hintergrund genügt als hinreichender Sachvortrag die Angabe der Beweistatsachen in groben Zügen, der Tatsachenvortrag kann sich dabei aus dem Zusammenhang des Antrags und der Begründung ergeben (Schlesw IBR 04, 1028), er kann in Frageform gekleidet werden (Kniffka/Koeble 2. Teil Rz 91). Allerdings kann ein Gutachten nur bei sicherer Identifizierung der bekannt gegebenen Tatsachen eingeholt werden (KG NJW-RR 00, 468 [KG Berlin 01.10.1998 - 10 W 6456/98]). In Baustreitigkeiten genügt nach der Symptomtheorie, dass die maßgeblichen Tatsachen so mitgeteilt werden, wie sie sich nach ihrer äußeren Erscheinung für den bautechnischen Laien darstellen (Köln BauR 02, 264; Celle BauR 10, 2166); die Bezeichnung eines ›konkreten Fehlerbildes‹ ist nicht erforderlich (AG Halle NJW-RR 10, 25 [LG Saarbrücken 28.07.2009 - 5 T 350/09]). Es reicht aus, das Ergebnis mitzuteilen, zu dem der Sachverständige kommen soll. Weder die Ursachen der behaupteten Mängel, noch die erforderlichen Mängelbeseitigungsmaßnahmen, noch die voraussichtlichen Kosten der Beseitigung müssen vorgetragen werden (LG Stuttgart IBR 11, 1328). Geht es um Baumängel, ist im Einzelfall geboten, die verabredete Sollbeschaffenheit im Antrag exakt mitzuteilen: Hatte der Unternehmer nach entsprechenden Hinweisen an den insoweit konkret bzgl der technischen Risiken belehrten Auftraggeber es übernommen, ein Werk mit ›Qualität nach unten‹, also in einem Zustand unterhalb der anerkannten Regeln der Technik, herzustellen, ist dieser spezielle Sollzustand bei der an den SV gestellten Frage nach dem Vorliegen von Mängeln gewiss bekannt zu geben; andernfalls könnte es zu Fragestellungen im Beweisbeschluss kommen, auf die es bei richtiger Vertragswürdigung nicht ankommt. Weil derartige sinnlose Fragen den ASt der Gefahr aussetzen können, später über § 494a v Antragsgegner zu einer von vorneherein erfolglosen Hauptsacheklage gezwungen oder jedenfalls in einer einheitlichen Kostenentscheidung mit Kosten belastet zu werden, achtet der RA – auch zum eigenen Regressausschluss – auf die im Beweisbeschluss formulierten Fragen (Schmitz BauR 15, 371, 377).
Mit der Begründung, dass der Gesetzeszweck dieses besonderen Verfahrens auch in der Vermeidung von Hauptprozessen liegt, darf indes nicht der auch das selbstständige Beweisverfahren beherrschende Grundsatz des Verbotes der Ausforschung ausgehebelt werden; ein Antrag ohne jeden tatsächlichen Kern ist nicht ausreichend. Das geforderte minimale Maß an Substanziierung hinsichtlich der gem § 487 Nr 2 zu bezeichnenden Beweistatsachen ist jedenfalls dann nicht erreicht, wenn der ASt in lediglich formelhafter und pauschaler Weise Tatsachenbehauptungen aufstellt, ohne diese dem zugrunde liegenden Sachverhalt in Beziehung zu setzen (BGH 10.11.15 – VI ZB 11/15). Deshalb ist das Begehren nach Klärung unzulässig, dass der Werkhersteller nicht sämtliche anerkannten Regeln der Technik beachtet habe; auch kann nicht erfolgreich beantragt werden, dass der Sachverständige zu der ›Statik des gesamten Gebäudes‹ Stellung nehmen solle (Nünbg OLGR 01, 273). Geht es um Mängel, muss die Sachverhaltsdarstellung mindestens so konkret gebracht werden, dass die Zurechnung des Symptoms nicht von vorneherein ausscheidet; die tatsächlichen Ausführungen müssen mithin eine sachlich begrenzte Beweisaufnahme ermöglichen (Celle BauR 94, 800). Die Geeignetheit des Sachvortrages für die Hemmung der Verjährung (dazu § 487 Rn 18) ist kein Zulässigkeitskriterium (Ulrich sBV Teil 4 Rz 16).