Rn 10

Das Rechtsschutzinteresse für erweiternde Fragen fehlt, wenn der vom ASt behaupteten Mangelhaftigkeit allein die auf Einholung der sachverständigen Äußerung zielende Mitteilung der Mangelfreiheit entgegengestellt wird (Frankf BauR 97, 167). Der den Antrag nur vertiefende und deshalb unselbstständige Gegenantrag wirkt nicht streitwerterhöhend. Geht es um die Ermittlung von Nachbesserungskosten, kann für der Antragsgegner Veranlassung bestehen, schon im selbstständigen Beweisverfahren darauf hinzuwirken, dass die ›Sowieso-Kosten‹ sachverständig ermittelt werden; diese Kosten, um die das Werk bei ordnungsgemäßer Ausführung teurer gewesen wäre, sind nämlich dem Auftragnehmer nicht zuzurechnen. Wird der Beweisbeschluss aufgrund vertiefender Ergänzungsfragen des Antragsgegners erweitert, besteht trotz der insoweit verursachten Mehrkosten des gerichtlichen Sachverständigen keine Vorschusspflicht des Antragsgegners (LG Berlin IBR 04, 1145; LG Hamburg BauR 06, 735 [LG Hamburg 24.01.2006 - 414 OH 2/04]. AA LG Hamburg 13.7.08 – 325 OH 2/07; Kniffka/Koeble 2. Teil Rz 139), denn die Höhe der Nachbesserungskosten ist von dem insoweit die sachverständige Feststellung begehrenden ASt zu beweisen (Kobl OLGR 03, 654). Wegen des Streiterledigungszwecks des selbstständigen Beweisverfahrens ist ein großzügiger Maßstab bei der Auslegung der Zulässigkeit von Fragen und Ergänzungsfragen anzulegen (Schlesw IBR 12, 1164; Ingenstau/Korbion/Joussen Anh 3 Rz 88). Die Berücksichtigung der Gegenanträge darf aber nicht zu bedeutsamen Verzögerungen führen (Nürnbg MDR 01, 52 und OLGR 03, 92; Ddorf BauR 04, 1657. AA Herget NJW-Sonderheft BayObLG 2005, 44, 45); war zu der Zeit des Eingangs des Gegenantrages ein Sachverständiger noch gar nicht benannt bzw der Ortstermin noch nicht durchgeführt, ist idR eine Zeitverzögerung auszuschließen (Rostock BauR 01, 1141).

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