Gesetzestext
Die Vorschriften dieses Titels sind auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entsprechend anzuwenden; die Entscheidung ergeht durch das Gericht, bei dem er angestellt ist.
A. Normzweck.
Rn 1
Die Vorschrift bezieht den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 153 I GVG) in den Bereich der ›Gerichtspersonen‹ ein. Wer zu diesem Personenkreis zu zählen ist, ist § 153 II–V GVG zu entnehmen. Die Vorschrift basiert auf dem Gedanken, dass der Urkundsbeamte, der bei der Herstellung und Berichtigung des Sitzungsprotokolls gem § 159 I hinzugezogen wird, in gewissem Umfang Einfluss auf den Rechtsstreit hat, weil er bei der Herstellung und Berichtigung des Protokolls mit dem Vorsitzenden gem §§ 163, 164 II zusammenwirkt (MüKoZPO/Stackmann § 49 Rz 1). Die Norm hat kaum praktische Bedeutung (MüKoZPO/Stackmann § 49 Rz 4), insb nach der Neufassung des § 159 I, die die vorläufige Protokollaufzeichnung gem § 160a zum Regelfall erhoben hat.
B. Anwendungsbereich.
I. Urkundsbeamter.
Rn 2
Die Vorschriften über die Ausschließung und die Ablehnung wg Besorgnis der Befangenheit sind entspr anzuwenden, auch § 47 (allgM). Das gg ihn gerichtete Gesuch darf der Urkundsbeamte aufnehmen, da die Wartepflicht erst eintritt, wenn das Gesuch in verkörperter Form dem Gericht vorliegt (MüKoZPO/Stackmann § 49 Rz 4; Zö/Vollkommer § 49 Rz 1). Es entscheidet gem § 45 der Richter des Gerichtes, bei dem er angestellt ist. Bei Selbstablehnung dürfte die Beauftragung eines Vertreters als innerdienstliche Maßnahme ausreichen (MüKoZPO/Stackmann § 49 Rz 4).
II. Weitere Gerichtspersonen.
1. Rechtspfleger.
Rn 3
Er unterfällt nicht der Norm. Gleichwohl finden über § 10 RPflG die Vorschriften über die Ausschließung und Ablehnung von Richtern auf ihn Anwendung, soweit er in dem ihm durch das RPflG zugewiesenen Aufgabenkreis tätig wird. Für die Ablehnung wg der Besorgnis der Befangenheit sind die gleichen Maßstäbe anzusetzen wie beim Richter (Zö/Vollkommer § 49 Rz 3; KG Rpfleger 18, 192 [KG Berlin 03.01.2018 - 18 WF 204/17]; München Rpfleger 18, 530 [OLG München 16.04.2018 - 34 Wx 93/18]). Auch der Rechtspfleger kann ein Gesuch als rechtmissbräuchlich verwerfen (BGH NJW-RR 05, 1226 [BGH 14.04.2005 - V ZB 7/05]) oder nicht bescheiden (§ 6 Rn 4) oder gem § 45 II 2 für begründet erklären. Ansonsten entscheidet gem § 10 S 2 RpflG der Richter. Dieser bestimmt sich aus § 28 RPflG. Beim Amtsgericht sollte dieses durch die Geschäftsverteilung zur Zuständigkeit des ›anderen Richters‹ iSd § 45 II 1 führen, da dieser idR über mehr Erfahrung verfügt. Gg dessen Entscheidung ist die sofortige Beschwerde gem § 45 II statthaft.
2. Gerichtsvollzieher.
Rn 4
Er kann nur gem § 155 GVG ausgeschlossen sein, aber nicht wg Befangenheit abgelehnt werden (BVerfG NJW-RR 05, 365 [BVerfG 07.12.2004 - 1 BvR 2526/04]; BGH NJW-RR 05, 149 [BGH 24.09.2004 - IXa ZB 10/04]). Die Gegenmeinung (MüKoGVG/Wolf § 155 Rz 6) übersieht, dass durch die Sonderregelung des § 155 GVG die Hinderung eines Gerichtsvollziehers abschließend geregelt ist.