Rn 12

Einstweilige Verfügungen im Patentrecht enthalten gelegentlich die Anordnung der Besichtigung eines möglicherweise ein Patent verletzenden Gegenstandes durch einen Sachverständigen verbunden mit der Aufforderung zur Gutachtenerstattung. Der Zulässigkeit des Widerspruchs steht § 490 II 2 nicht entgegen; denn diese Besichtigungsverfügung verbunden mit der Forderung der gutachterlichen Äußerung ist unselbstständiges Teilelement der einstweiligen Verfügung und nicht einem selbstständigen Beweisverfahren vergleichbar (Eck/Dambrowski GRUR 08, 387).

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