Rn 3

Er entspricht inhaltlich einem Beweisbeschluss gem § 359. Daraus, dass das Gericht an die Tatsachenbehauptungen gebunden ist, ergibt sich nicht, dass in den Beschl die Formulierungen des Antrags übernommen werden müssen; zum Abweichen vom Wortlaut der Antragstellung besteht Veranlassung bei Gefahr der Missverständlichkeit. Wird ein Sachverständiger hinzugezogen, muss das Gericht diesen auch im selbstständigen Beweisverfahren gem § 404a leiten und dafür sorgen, dass die Beweisfrage verständlich ist; die Beweisfrage muss, um unzulässige Ausforschung zu vermeiden, so konkretisiert sein, dass der Verfahrensgegenstand zweifelsfrei abgrenzbar ist und der Sachverständige Art und Umfang der ihm übertragenen Tätigkeit überschauen kann (KG NJW-RR 00, 468); soll der Sachverständige ermitteln, ob die Werkleistung hinter der Sollbeschaffenheit zurückbleibt, hat der Richter auch im selbstständigen Beweisverfahren dem Sachverständigen in der Beweisanordnung mitzuteilen, von welcher Sollbeschaffenheit – vertraglich vereinbart oder Standard der anerkannten Regeln der Technik – er auszugehen hat (Köln BauR 02, 1120). Insoweit handelt es sich eben nicht um im selbstständigen Beweisverfahren unzulässige rechtliche Prüfung (so aber Schmitz BauR 15, 371, 376/7). Der stattgebende Beschl wird nach § 329 II mitgeteilt, enthält er eine Terminsbestimmung bedarf er wegen der Ladung der Zustellung. Fallen aufgrund fehlerhaft zu weit gefasster Beweisfragen vermeidbare Mehrkosten an, kann insoweit Niederschlagung gem § 21 GKG in Betracht kommen (Siegburg BauR 01, 878). Der Beschl bedarf nur im Umfang einer Abweisung des Antrags einer Begründung. Hat die Beschwerde Erfolg und führt sie zur Fortsetzung des selbstständigen Beweisverfahrens, ist eine Kostenentscheidung im Beschl nicht veranlasst, insoweit handelt es sich dann nämlich insgesamt um Kosten eines künftigen Hauptsacherechtsstreits (Köln IBR 10, 252; Schlesw SchlHA 11, 414; Hamm IBR 12, 252; Celle BauR 15, 2038); entsprechend enthält der iÜ stattgebende Beschl auch bei einer Teilabweisung keine Kostenentscheidung (Schlesw NJOZ 06, 850).

 

Rn 4

Gem § 17 I 2 GKG, §§ 492, 402, 379 soll die Beauftragung des Sachverständigen von der Einzahlung eines angemessenen, mithin die voraussichtliche und am JVEG orientierte, Vergütung des Sachverständigen deckenden Vorschusses abhängig gemacht werden; Entsprechendes gilt für die Zeugenvernehmung. Zu den Rechtsfolgen der Nichtzahlung des Vorschusses § 485 Rn 27.

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