Rn 5

Dieser ergeht bei Unzulässigkeit des Gesuchs, bei Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts und bei Ungeeignetheit des Beweismittels. Raum für eine – in der ZPO auch gar nicht vorgesehene – ›Einstellung‹ des Verfahrens ergibt sich auch nichtweil der mit dem unzulässigen Antrag gekommene ASt die Hauptsacheklage erhoben hat (Köln IBR 11, 1075). Voraussichtliche Beweisunerheblichkeit ist idR kein Abweisungsgrund. Mit Zurückweisung des Antrags sind die Kosten analog § 91 dem ASt aufzuerlegen (Karlsr MDR 00, 975; Hamm OLGR 02, 349; Celle BauR 11, 145; Köln 7.11.12 – 5 W 36/12). Fehlt diese Kostenentscheidung, ist § 321 I entsprechend anzuwenden; ist die in § 321 II vorgesehene Antragsfrist verstrichen, kann die Kostenentscheidung auch nicht unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 494a nachgeholt werden (Bremen OLGR 03, 491).

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