Rn 3
Ergibt sich bei dem Sachverständigen bereits im selbstständigen Beweisverfahren ein Befangenheitsgrund iSd § 406, muss der Ablehnungsantrag unverzüglich im selbstständigen Beweisverfahren angebracht werden (Hamm VersR 96, 911; Frankf OLGR 99, 11; Saarbr IBR 08, 1000). Werden mehrere Befangenheitsgründe gebracht, sind diese einzeln und in ihrer Gesamtheit zu prüfen (Kobl BauR 09, 138). Der Sachverständige, der für den ASt im Privatauftrag dasjenige Gutachten gefertigt hat, das diesem dann als Grundlage für den Antrag auf Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens diente, ist aufgrund seiner Befangenheit nicht als gerichtlicher Sachverständiger geeignet (Oldbg IBR 12, 616). Der Sachverständige, der in einem vom Bauherrn gegen den Architekten geführten selbstständigen Beweisverfahren gerichtlich eingesetzt worden ist, kann als befangen abgelehnt werden wenn er den ASt auffordert, anstelle der begehrten Feststellung des Vorhandenseins von Baumängeln doch die sofortige Beseitigung der Mängel durch den Bauunternehmer zu veranlassen (Celle IBR 07, 456 [OLG Celle 15.05.2007 - 13 W 46/07]). Bezeichnet der Sachverständige den Antragsgegner des selbstständigen Beweisverfahrens, in dem die Ursache eines Schadens geklärt werden soll, als ›Verursacher‹ sowie den Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners als ›PV Gegenseite‹ und führt er zusätzlich aus, dass nach dem ›vehementen Bestreiten‹ der Verursachung ›leider‹ weitere Maßnahmen erforderlich sind, ist aufgrund dieser Formulierung seine Ablehnung wegen Befangenheit begründet (Kobl MDR 08, 1298). Bezeichnet der Sachverständige das während des selbstständigen Beweisverfahrens von der Partei offenbarte Verhalten als ›irreführend‹, ›Störfaktor‹, ›Spekulation und nachträglich unbewiesene Behauptung‹ sowie ›unrichtige und irreführende Versicherung‹ und äußert er ferner die Partei möge doch bei der Wahrheit bleiben und nicht falsche Fakten vortragen, offenbart er seine Befangenheit (Ddorf IBR 13, 382 [OLG Düsseldorf 26.03.2013 - I-21 W 57/12]). Der Sachverständige, der eine Partei nach beendetem selbstständigen Beweisverfahren berät, kann im dann folgenden Hauptsacheverfahren als befangen abgelehnt werden (Schlesw BauR 93, 117); wird der Sachverständige nach Abschluss des selbstständigen Beweisverfahrens für einen mittelbar betroffenen Dritten, zB den Bewohner der vom Werkmangel betroffenen Wohnung, tätig, begründet dies keine Befangenheit, wenn den Beteiligten von dieser Betätigung zuvor informiert hat (Ddorf BauR 13, 1283). Will der Sachverständige den Eindruck seiner Befangenheit ausschließen, darf er, wenn er zu seinem Ortstermin die Parteien nicht eingeladen hat, das Gutachten nicht ohne weiteres fertig stellen; § 491 II gilt nicht für den Sachverständigen (unklar Hamm BauR 03, 930). Die Überschreitung des Begutachtungsauftrags kann jedenfalls bei Hinzutreten besonderer Gegebenheiten zur Ablehnung des SV berechtigen; äußert sich der SV ungefragt zum Fehlen einer ordnungsgemäßen Belehrung/Aufklärung der einen Seite durch die andere und bezeichnet er dieses Fehlen als ›definitiven Verstoß‹, ergibt sich daraus seine Befangenheit (Frankf 7.4.14 – 8 W 16/14). Erweitert der SV den Beweisbeschluss von sich aus um die von ihm als erforderlich angesehenen Probleme, ohne zuvor bei dem Gericht gem § 407a Weisungen zu erbitten oder den Parteien Anzeige zu machen, befragt er überdies einen weiteren SV hierzu, schätzt er den zu erwartenden Kostenaufwand und entwirft er einen umfangreichen Fragenkatalog, ergibt dies seine Befangenheit (Dresd IBR 15, 458).
Der Ablehnungsantrag muss grds unverzüglich kommen; darunter werden üblicherweise fünf Tage verstanden (Stuttg BauR 12, 1692). Ergeben sich Befangenheitsgründe aus dem Verhalten des Sachverständigen beim Ortstermin, darf insbesondere nicht bis zum Gutachtenerhalt zugewartet werden. Allein wenn sich die Partei zur Begründung ihres Ablehnungsgesuches mit dem Inhalt des Gutachtens auseinandersetzen muss, läuft die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen gleichzeitig mit der gesetzten Frist zur Stellungnahme. Neben dem Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen ist der ASt nicht gehalten, gleichzeitig mit seinem Befangenheitsgesuch seine weiteren Ergänzungsfragen zu stellen (Hamm IBR 07, 1103). Der Streithelfer, der sich nicht gegensätzlich zu der von ihm unterstützten Partei verhalten darf und bei Widerspruch dieser Partei an der Ablehnung des Sachverständigen als befangen gehindert ist, kann dieses Gesuch noch im Hauptverfahren bringen, sofern er da Partei ist (BGH BauR 06, 1500). Solange ein Befangenheitsgesuch nicht beschieden ist, kann Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens nicht eintreten (Hamm IBR 07, 1103).