Rn 9

Die in § 159 geregelte Pflicht zur Protokollaufnahme gilt auch im selbstständigen Beweisverfahren; das Vorliegen der Voraussetzungen der Entbehrlichkeit der Protokollfeststellungen nach § 161 kann wegen der Ungewissheit der späteren Verwendung des Beweisergebnisses im selbstständigen Beweisverfahren grds nicht festgestellt werden. Die gestellten Fragen sind möglichst exakt aufzunehmen; weil es auf den Inhalt der Erklärungen und nicht auf deren Wortlaut ankommt, kann die wörtliche Wiedergabe im Protokoll nicht erzwungen werden. Ob die Protokollierung von Zeugen- und Sachverständigenaussagen ohne weiteres durch einen Berichterstattervermerk ersetzt werden kann (so PG/Dörr § 160 Rn 18), wird neuerdings bezweifelt (Dötsch MDR 14, 755); die dogmatische Rechtfertigung dieses konkreten Protokollersatzes dürfte allein in dem nach § 295 I wohl zulässigen Verzicht der Parteien auf Einhaltung der vAw zu beachtenden Protokollierungsregelungen liegen; insbesondere weil mit dem selbstständigen Beweisverfahren und der Anhörung der Beweispersonen Beweismittel für zukünftige Verfahren gewonnen werden sollen, empfiehlt sich dem die Interessen des Mandanten umfassen sichernden Rechtsanwalt, den Verzicht auf die Einhaltung der Protokollierungsfömlichkeiten ausdrücklich nicht zu erklären (zur gerichtlichen Aktenführung § 485 Rn 26).

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