Rn 12
Bezüglich der Einhaltung der Klagefrist gilt § 270 III. Geht die Klage innerhalb der Frist bei einem unzuständigen Gericht ein und wird sie ›demnächst‹ zugestellt, besteht kein Raum für Abs 2 (Hamm OLGR 03, 35; Köln BauR 11, 1210). Wird Hauptsacheklage erhoben, bevor eine Kostenentscheidung nach Abs 2 ergeht, besteht auch bei Überschreitung der Frist des Abs 1 kein Raum für die Zurückweisung des gem Abs 1 gestellten Antrags mit Kostenauferlegung (Zweibr BauR 08, 725). Bringt der ASt eine dem mit dem Verfahren gem Abs 2 befassten Gericht des selbstständigen Beweisverfahrens nicht erkennbare Hauptsacheklage nach Ablauf der ihm gesetzten Frist noch vor Herausgehen eines Kostenbeschlusses, erreicht er mit seiner sofortigen Beschwerde zwar noch die Aufhebung des Kostenbeschlusses, muss aber doch die Kosten des Beschwerdeverfahrens gem § 97 II tragen (BGH BauR 07, 1606; Karlsr MDR 08, 526). Erhebt ein Zwangsverwalter trotz gerichtlicher Anordnung im selbstständigen Beweisverfahren nicht Klage zur Hauptsache, trifft ihn die Kostenlast, auch wenn die Zwangsverwaltung vorher aufgehoben worden war (Ddorf MDR 08, 1060 [OLG Düsseldorf 03.06.2008 - I-24 W 31/08]).
Rn 13
Hat der die Kostenauferlegung beantragende Antragsgegner des selbstständigen Beweisverfahrens eigenständige Gegenanträge gestellt, über die eine Beweiserhebung auch stattfand, sind die Kosten bei der Entscheidung zu quoteln; dazu bedarf es keines gesonderten Antrags. Die Kosten eines privaten Sachverständigengutachtens, das während eines selbstständigen Beweisverfahren von Antragsgegner in Auftrag gegeben worden ist, können gem § 494a II erstattungsfähig sein (BGH IBR 13, 252 [BGH 07.02.2013 - VII ZB 60/11]).
Rn 14
Der stattgebende Beschl ist Vollstreckungstitel iSd § 103 I und den Beteiligten zuzustellen. Er ist gem Abs 2 S 2 anfechtbar mit der sofortigen Beschwerde und bedarf deshalb einer Begründung; im Verwaltungsrechtsstreit gilt § 158 II VwGO, wonach die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar ist, wenn keine Entscheidung in der Hauptsache ergangen ist.
Erging aufgrund nicht fristgerecht erhobener Klage die Kostenentscheidung zu Lasten des ASt nach Abs 2 und gewinnt er die dann doch noch erhobene Klage, ergibt sich die Frage der Bestandskraft der nach Abs 2 getroffenen Kostenentscheidung: Daraus, dass Abs 2 anders als etwa § 344 nicht die Endgültigkeit der getroffenen Kostenentscheidung normiert, kann auf die Vorläufigkeit der Entscheidung nach Abs 2 geschlossen werden; im Falle eines späteren Hauptsacheprozesses wird also die gem Abs 2 ergangene Kostenentscheidung durch die Kostenentscheidung des Hauptsachprozesses überholt (LG Kleve NJW-RR 97, 1356; Kniffka/Koeble 2. Teil Rz 167; Ulrich sBV Teil 9 Rz 95. AA St/J/Berger § 494a Rz 36; B/L/A/H 77. Aufl § 494a Rz 17, 19). Durch die nach Abs 2 zu seinen Lasten prozessual getroffene Entscheidung ist der ASt nicht gehindert, die ihm angefallenen Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens als materiell-rechtlichen Anspruch geltend zu machen (Ddorf NJW-RR 06, 571 [OLG Düsseldorf 01.09.2005 - I-5 U 6/05]).
Rn 15
Ein erneuter Beschl gem Abs 2 über die Kosten des Verfahrens ist trotz des Vorliegens eines nicht mehr anfechtbaren und die Entscheidung ablehnenden Beschl zulässig, wenn der erste Beschl aufgrund falscher Informationen des Gerichts über eine angebliche Klageerhebung ergangen ist; der Antragsgegner kann nicht darauf verwiesen werden, innerhalb der Beschwerdefrist die Richtigkeit der angenommenen Klageerhebung zu erforschen (LG Rostock NJOZ 04, 3460).