Rn 8

Der Antrag auf Kostenentscheidung kann bereits mit dem Fristsetzungsantrag verbunden werden; es kann also sogleich formuliert werden, dass dem ASt die Kosten des Verfahrens auferlegt werden sollen, sofern er nicht binnen der gesetzten Frist die Hauptsacheklage erhebt (B/L/A/H 77. Aufl § 494a Rz 14; Musielak/Huber § 494a Rz 4; Ulrich sBV Teil 9 Rz 58. AA MüKoZPO/Schreiber § 494a Rz 4).

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