Gesetzestext
(1) Ist ein Rechtsstreit nicht anhängig, hat das Gericht nach Beendigung der Beweiserhebung auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass der Antragsteller binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben hat.
(2) 1Kommt der Antragsteller dieser Anordnung nicht nach, hat das Gericht auf Antrag durch Beschluss auszusprechen, dass er die dem Gegner entstandenen Kosten zu tragen hat. 2Die Entscheidung unterliegt der sofortigen Beschwerde.
A. Gesetzeszweck.
Rn 1
Mit seinem eingeleiteten selbstständigen Beweisverfahren zwingt der ASt dem Antragsgegner eine vorweggenommene Beweisaufnahme auf; binnen dieses selbstständigen Beweisverfahrens und auch bei der Beendigung kommt es grds nicht zu einer Kostenentscheidung (zu Ausnahmen § 485 Rn 27; zum Anwaltszwang § 487 Rn 13; zu Besonderheiten wegen Insolvenz § 490 Rn 2, § 494a Rn 3). § 494a eröffnet dem ASt gleichsam als Kompensation einen Weg, im Nachhinein eine Entscheidung in der Sache mit der zugehörigen Kostenentscheidung (Abs 1) oder eine isolierte Kostenentscheidung (Abs 2) zu erhalten. Der Antragsgegner verliert selbst dann nicht das Rechtsschutzbedürfnis für ein Vorgehen nach § 494a, wenn zwischen dem ASt und Dritten betreffend den Gegenstand des selbstständigen Beweisverfahrens ein Hauptsacheverfahren anhängig gemacht und ihm da der Streit verkündet worden ist (LG Augsburg IBR 04, 1015). Leitet der kostenarme und deshalb mit Prozesskostenhilfe versehen Mieter gegen den Vermieter wegen behaupteter Schimmelpilzerscheinungen das selbstständige Beweisverfahren ein und geben sich beide nach Erhalt des auf diese Weise auf Kosten der Landeskasse besorgten Gutachtens mit diesem Gutachten zufrieden, sodass kein Hauptsacheverfahren iSd § 494a mehr folgt, ist dieses Gutachten dauerhaft von keinem der beiden zu bezahlen (Ulrich IBR 13, 1222).
Der Fristsetzung steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner in Vermögensverfall geraten ist und angesichts des Ergebnisses des selbstständigen Beweisverfahrens ein Erfolg der Klage mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre (Hamm BauR 07, 2118; Ulrich sBV 9. Teil Rz 54. AA Karlsr BauR 03, 1931; Frankf NJW-RR 08, 1552; Kniffka/Koeble 2. Teil Rz 160; FAKomm-BauR/Kirberger § 494a ZPO Rz 8); der Antrag des Antragsgegners auf Bestimmung einer Frist zur Klageerhebung ist rechtsmissbräuchlich, wenn der ASt angesichts der Löschung der Gesellschaft Antragsgegners gegen diesen keine Klage mehr erheben kann (LG Kempten IBR 15, 1054). Beseitigt nur einer von mehreren Beweisantragsgegnern die Mängel, kann aber der andere gem § 494a vorgehen (LG Bonn IBR 13, 1195; aA Hamm IBR 06, 307 [OLG Hamm 18.01.2006 - 17 W 44/05]) und den ASt über Abs 1 zur Erhebung der Feststellungsklage auffordern. Verhielt sich das selbstständige Beweisverfahren auch über einen selbstständigen Gegenantrag (dazu § 487 Rn 7), kann der ASt im Umfang dieses Gegenantrags nach § 494a ZPO vorgehen. § 494a kommt nicht mehr in Betracht, wenn der ASt des selbstständigen Beweisverfahrens den Antrag zurückgenommen hat (LG Rostock IBR 12, 1007).
Folgt dem selbstständigen Beweisverfahren ein außergerichtlicher Vergleich, der den Gegenstand der Beweissicherung zwischen den Beteiligten des selbstständigen Beweisverfahrens umfassend erledigt, scheiden Fristsetzung und Kostenerstattung wegen unterlassener Klageerhebung aus; wird indessen zwischen den Parteien im selbstständigen Beweisverfahren ein Vergleich ohne Kostenregelung hinsichtlich der am Verfahren beteiligten Parteien und Streithelfer geschlossen, steht dieser Vergleich einem Vorgehen gem § 494a nicht entgegen (Frankf IBR 15, 464 [OLG Frankfurt am Main 16.06.2015 - 13 W 32/15]). § 494a ZPO ist auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar, obwohl § 98 VwGO nur auf die Vorschriften ›bis § 494‹ verweist (VG Düsseldorf 17.5.11 – 17 I 4/08).
Rn 2
Zuständig für die Entscheidungen nach § 494a ist das Gericht des selbstständigen Beweisverfahrens, dort der Richter.
B. Anordnung der Klageerhebung (Abs 1).
I. Antrag.
Rn 3
Antragsbefugt sind der Antragsgegner und, solange der Antragsgegner nicht widerspricht (Karlsr NJW-RR 01, 214), sein Streithelfer (Hamm BauR 07, 2118) und die Rechtsnachfolger. Auf Antrag eines nicht an einem zwischenzeitlichen Vergleichsabschluss des ASt mit anderen Antragsgegnern beteiligten weiteren Antragsgegner ist eine Frist zur Klageerhebung zu setzen, wenn die behauptete Haftung nicht (nur) aus einem Gesamtschuldverhältnis der Antragsgegner herrührt (Hamm IBR 14, 1051). 494a lässt eine Klage gegen den Streithelfer nicht zu (Koblenz NJW-RR 03, 880 [OLG Koblenz 18.02.2003 - 3 W 97/03]). Der Vertreter nach § 494 II kann keinen Antrag nach Abs 1 stellen, denn seine Vertretungsberechtigung gilt nur bis zum Ende des selbstständigen Beweisverfahrens (St/J/Berger § 494 Rz 3). Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei des selbstständigen Beweisverfahrens ist die Entscheidung über einen Antrag nach § 494a nicht möglich, weil das Verfahren unterbrochen ist (BGH IBR 11, 383 [BGH 23.03.2011 - VII ZB 128/09]).
Rn 4
Abs 1 will nicht die dem ASt oft mö...