Gesetzestext
Die Klage, die Klageerwiderung sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich einzureichen oder mündlich zum Protokoll der Geschäftsstelle anzubringen.
A. Allgemeines.
Rn 1
Die Vorschrift enthält eine weitere Vereinfachung des Verfahrens vor den Amtsgerichten, insoweit vornehmlich für die – insb, wenn auch nicht ausschließlich, die nicht anwaltlich vertretenen – Parteien (BTDrs 7/2729, 56). Ihnen wird die Möglichkeit eröffnet, anstelle der gem § 129 I idR vorgeschriebenen schriftsätzlichen Einreichung sich mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Für diesen Fall werden die allgemeinen Regelungen in §§ 253 V, 130, 131 und 133 modifiziert. Werden dagegen Schriftsätze eingereicht, gelten die entsprechenden Anforderungen an sie auch im amtsgerichtlichen Verfahren. Gemäß § 129 II kann das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, also wenn es sachdienlich ist, die Einreichung von Schriftsätzen anordnen (B/L/H/A/G/Bünnigmann Rz 1; Zö/Herget Rz 1; aA MüKoZPO/Deubner Rz 4). § 496 gilt nicht für Verfahren in Ehesachen und Familienstreitsachen, § 113 FamFG (vgl § 495 Rn 1).
B. Voraussetzungen.
I. Erklärung.
Rn 2
Die Erklärung zu Protokoll kann gem § 129a I nicht nur vor dem sachlich und örtlich zuständigen Gericht der Hauptsache, sondern vor jedem beliebigen AG abgegeben werden. Sie umfasst neben Klage und Klageerwiderung auch sämtliche sonstigen Anträge und Erklärungen der Parteien. Soweit hiervon nach dem Gesetzestext nur solche umfasst sind, die ›zugestellt‹ werden sollen, ist dies iSv ›bekanntmachen‹ zu verstehen. Eine Beschränkung auf die in § 270 S 1 genannten Fälle ist damit nicht verbunden (MüKoZPO/Deubner Rz 3). Die Pflicht zur unverzüglichen Übermittlung an das zuständige Gericht folgt aus § 129a II.
II. Zuständigkeit.
Rn 3
Zuständig für die Protokollierung ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, für Klagen und Widerklagen, Klageerwiderungen sowie Anträge und Erklärungen, die nach Schwierigkeit und Bedeutung den Klagen und Klageerwiderungen vergleichbar sind, der Rechtspfleger (§ 24 II Nr 2, 3 RpflG). Insoweit besteht auch eine Protokollierungspflicht, die sich allerdings nicht auf die wörtliche Widergabe des Erklärten erstreckt und insb nicht für Beschimpfungen oder sinnlosen Erklärungsinhalt gilt (vgl etwa B/L/H/A/G/Bünnigmann Rz 4). Hiervon abzugrenzen sind erkennbar aussichtslose Klagen oder querulatorische Anträge, die idR protokolliert werden müssen (Zö/Herget Rz 3). Eine Pflicht zur Entgegennahme telefonischer Erklärungen besteht dagegen nicht, ihnen kommt – unabhängig von einer erfolgten Entgegennahme – auch keine fristwahrende Wirkung zu (Schlesw ZIP 84, 1017; BGH NJW 81, 1627 mit ausführlichen wN), vielmehr müssen die Erklärungen im Beisein des Erklärenden aufgenommen und zweckmäßigerweise, obwohl das Gesetz insoweit keine Vorgaben macht, von diesem auch unterzeichnet werden (MüKoZPO/Deubner Rz 7).
III. Verfahren.
Rn 4
Inhaltlich ist etwa bei der Protokollierung einer Klage darauf zu achten, dass die Anforderungen gem § 253 erfüllt sind (Zö/Herget Rz 3), ebenso wie bei sonstigen Erklärungen die der §§ 130 ff (B/L/H/A/G/Bünnigmann Rz 4).
Rn 5
Der Protokollierende hat insoweit eine Beratungspflicht, er muss grds auch auf sachdienliche Erklärungen und Anträge vAw hinwirken (MüKoZPO/Deubner Rz 8 mwN). Soweit bei einem Pflichtverstoß ein Amtshaftungsanspruch gem Art 34 GG in Betracht kommen kann, sind die Anforderungen an die Beratungspflicht jedoch nicht zu überspannen (zu weitgehend etwa MüKoZPO/Deubner Rz 8, wonach der Aufnehmende zum ›Rechtsbeistand des Erklärenden‹ werde).
Rn 6
Die von der Partei abgegebene Erklärung ist mit ihrer Protokollierung bei Gericht eingegangen, falls es sich beim aufnehmenden Gericht um das zuständige Prozessgericht handelt, ansonsten erst bei Eingang des Protokolls nach dessen Versendung gem § 129a II 1 bei dem zuständigen Gericht, § 129 II 2. Daher bewirkt die Protokollierung beim unzuständigen Gericht auch nicht die Rechtsfolgen gem § 167.
C. Rechtsmittel.
Rn 7
Ein Rechtsmittel etwa gegen die Weigerung des gem § 24 II Nr 2, 3 RpflG zuständigen Rechtspflegers, eine entsprechende Erklärung zu Protokoll aufzunehmen, besteht grds nicht, allenfalls in Gestalt einer Dienstaufsichtsbeschwerde. Es handelt sich insoweit nämlich nicht um eine Entscheidung iSv § 11 II RPflG, die mit der Erinnerung angreifbar wäre (MüKoZPO/Deubner Rz 5).