Rn 3

Gemäß Abs 1 S 2 gilt darüber hinaus die formlose schriftliche Ladung in entsprechender Anwendung von § 270 S 2 bei Übersendung durch die Post im Ortsbereich am nächsten, ansonsten am zweiten Werktag nach der Aufgabe als bewirkt. Entgegen dem Wortlaut des § 270 S 2 soll jedoch eine Zugangsvermutung hierdurch nicht begründet werden (MüKoZPO/Deubner Rz 4; St/J/Leipold Rz 4; Musielak/Wittschier Rz 2; aA B/L/H/A/G/Bünnigmann Rz 2). Etwas anderes würde auch, insb dann, wenn das vereinfachte Verfahren nach § 495a angeordnet ist, zu einer möglichen Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers führen, nachdem in einem solchen Fall das Gericht sogleich durch streitiges, idR nicht berufungsfähiges Endurteil entscheiden könnte, nicht lediglich durch Versäumnisurteil gem § 330, gegen das ein Einspruch (§ 338) zur Wahrung der klägerischen Interessen statthaft wäre. Daher ist zumindest in diesen Fällen die Zugangsvermutung gem § 270 S 2 nicht nur durch Glaubhaftmachung des Nichtzugangs der Ladung seitens des Klägers widerlegbar, sondern besteht eine Verpflichtung des Gerichts, den tatsächlichen Zugang der formlosen schriftlichen Ladung festzustellen (vgl auch BVerfGE 6, 85 = NJW 74, 133 [BVerfG 23.01.1957 - 2 BvE 2/56]; BayVerfGH, NJW-RR 01, 1647 [VerfGH Bayern 30.03.2001 - Vf. 46-VI-00]). Um diesen Schwierigkeiten und Unsicherheiten vorzubeugen, erscheint es für das Gericht in der Praxis ratsam, grds die förmliche Zustellung anzuordnen und die Vorschrift des § 497 I insoweit leerlaufen zu lassen.

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