Gesetzestext
(1) 1Die Ladung des Klägers zu dem auf die Klage bestimmten Termin ist, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. 2§ 270 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) 1Die Ladung einer Partei ist nicht erforderlich, wenn der Termin der Partei bei Einreichung oder Anbringung der Klage oder des Antrages, auf Grund dessen die Terminsbestimmung stattfindet, mitgeteilt worden ist. 2Die Mitteilung ist zu den Akten zu vermerken.
A. Allgemeines.
Rn 1
Die Vorschrift betrifft nur die Ladung, also die Aufforderung zum Erscheinen zum festgesetzten Termin (§ 214), nicht die Terminsbestimmung selbst, für die die allgemeinen Regeln gelten (§ 216), wobei allerdings Fälle, in denen mit der Terminsbestimmung nicht auch gleichzeitig die Ladung erfolgt, kaum vorstellbar sind. Jedenfalls sollen nach dem Normzweck das Verfahren betreffend die Ladung vereinfacht und Kosten gespart werden. Gemäß Abs 1 kann auf die Zustellung der Ladung, unter den Voraussetzungen des Abs 2 sogar auf die Ladung selbst verzichtet werden, wobei zu beachten ist, dass Abs 1 nur für die Ladung des Klägers gilt. Problematisch unter dem Aspekt der verfassungsrechtlich garantierten Wahrung rechtlichen Gehörs wird die Anwendung insb dann, wenn dies mit einem Vorgehen im vereinfachten Verfahren gem § 495a einhergeht (vgl dazu unten Rn 3). Für die Geschäftsstelle ist die Vorschrift des Abs 1, außer bei ausdrücklicher Anordnung der förmlichen Zustellung durch den Richter, zwingend. Auf Ehesachen, güterrechtliche Streitigkeiten, Folgesachen und Lebenspartnerschaftsverfahren war § 497 bereits nach altem Recht gem §§ 608, 621b, 624 III, 661 I Nr 3, II nicht anwendbar (vgl Zweibr FamRZ 1982, 1097 [OLG Frankfurt am Main 19.01.1982 - 3 UF 115/81]); seit 1.9.09 gilt insoweit § 113 I 2 FamFG (vgl § 495 Rn 1).
B. Anwendungsbereich.
I. Formlose Mitteilung.
Rn 2
Die formlose Mitteilung der Ladung ist eine Ausnahme von § 329 II 2. Mit dem ›auf die Klage bestimmten Termin‹ gem Abs 1 S 1 scheint von Wortlaut und Systematik her nur der frühe erste Termin iSv §§ 274 II, 275 I gemeint zu sein. Es gibt jedoch – insb unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung – keinen Grund, sie nicht auch auf jeden anderen tatsächlichen ›ersten‹ Verhandlungstermin anzuwenden, etwa einen ersten Haupttermin nach Durchführung eines schriftlichen Vorverfahrens gem § 276 oder einen im vereinfachten Verfahren nach § 495a anberaumten ersten Verhandlungstermin (so auch B/L/H/A/G/Bünnigmann Rz 5, 6). Das gleiche gilt bei Aufhebung und neuer Anberaumung oder Verlegung des ersten Termins gem § 227 (vgl etwa Zö/Herget Rz 2; aA MüKoZPO/Deubner Rz 3).
II. Formlose schriftliche Ladung.
Rn 3
Gemäß Abs 1 S 2 gilt darüber hinaus die formlose schriftliche Ladung in entsprechender Anwendung von § 270 S 2 bei Übersendung durch die Post im Ortsbereich am nächsten, ansonsten am zweiten Werktag nach der Aufgabe als bewirkt. Entgegen dem Wortlaut des § 270 S 2 soll jedoch eine Zugangsvermutung hierdurch nicht begründet werden (MüKoZPO/Deubner Rz 4; St/J/Leipold Rz 4; Musielak/Wittschier Rz 2; aA B/L/H/A/G/Bünnigmann Rz 2). Etwas anderes würde auch, insb dann, wenn das vereinfachte Verfahren nach § 495a angeordnet ist, zu einer möglichen Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers führen, nachdem in einem solchen Fall das Gericht sogleich durch streitiges, idR nicht berufungsfähiges Endurteil entscheiden könnte, nicht lediglich durch Versäumnisurteil gem § 330, gegen das ein Einspruch (§ 338) zur Wahrung der klägerischen Interessen statthaft wäre. Daher ist zumindest in diesen Fällen die Zugangsvermutung gem § 270 S 2 nicht nur durch Glaubhaftmachung des Nichtzugangs der Ladung seitens des Klägers widerlegbar, sondern besteht eine Verpflichtung des Gerichts, den tatsächlichen Zugang der formlosen schriftlichen Ladung festzustellen (vgl auch BVerfGE 6, 85 = NJW 74, 133 [BVerfG 23.01.1957 - 2 BvE 2/56]; BayVerfGH, NJW-RR 01, 1647 [VerfGH Bayern 30.03.2001 - Vf. 46-VI-00]). Um diesen Schwierigkeiten und Unsicherheiten vorzubeugen, erscheint es für das Gericht in der Praxis ratsam, grds die förmliche Zustellung anzuordnen und die Vorschrift des § 497 I insoweit leerlaufen zu lassen.
III. Keine Ladung.
Rn 4
Unter den Voraussetzungen des Abs 2 S 1 ist weiterhin die Ladung überhaupt nicht mehr notwendig, wenn eine Partei eine Klage oder einen sonstigen, die Terminsbestimmung veranlassenden Antrag persönlich bei Gericht anbringt und der Termin daraufhin sogleich bestimmt und der noch anwesenden Partei mitgeteilt wird. Üblicherweise wird es sich bei der ›Partei‹ iSd § 497 II um den Kl oder Antragsteller handeln, jedoch sind auch Fallgestaltungen denkbar, etwa bei einem Einspruch gegen ein im schriftlichen Vorverfahren oder vereinfachten Verfahren nach § 495a ergangenes Versäumnisurteil, in denen der die Terminsbestimmung veranlassende Antrag von Beklagtenseite erfolgt. Die Mitteilung kann auch an den gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter der Partei erfolgen (§§ 170, 171), jedoch nicht an einen Boten der Partei oder des Bevollmächtigten, ebensowenig bei der Anordnung des persönlichen Erscheinens der Partei (§ ...