Rn 20

Verschiedene Ansprüche mehrerer Kl und verschiedene Ansprüche eines Klägers gegen mehrere Beklagte sind für die Gerichtsgebühren zu addieren; für die Anwaltsgebühren kommt es auf die Beteiligung der vertretenen Partei am Rechtsstreit an, so dass eine gespaltene Wertfestsetzung geboten sein kann (vgl auch § 3 Streitwert-Lexikon Familiensachen, Vaterschaftsanfechtung). Für die Rechtsmittelbeschwer sind die Ansprüche zu addieren (BGH WM 15, 1669 [BGH 23.07.2015 - XI ZR 263/14]). Besteht Teilidentität, ist der höhere Wert maßgeblich (Bsp: Klage gegen A und B als Gesamtschuldner auf Zahlung von 10.000 EUR und gegen B auf Zahlung weiterer 5.000 EUR, ZuS und GeS für die Gerichtskosten und die Anwaltskosten von Kl und B: 15.000 EUR, bei A 10.000 EUR).

Besonders sorgfältig ist für alle Streitwertarten, namentlich auch den ReS (BGH NJW-RR 91, 186), die Frage der wirtschaftlichen Identität zu prüfen (Rn 4 ff). Sie ist bei gesamtschuldnerischer Inanspruchnahme auf dieselbe Leistung generell gegeben, so dass die Vervielfältigung des Streitwertes mit der Anzahl der Schuldner ausscheidet (BGH NJW 01, 2638; MDR 04, 406). Das gilt zB auch bei der gleichzeitigen Inanspruchnahme von Schuldner und Bürge (OLGR Ddorf 97, 199) oder Personen(handels)gesellschaft und Gesellschafter, bei der Vollstreckungsabwehrklage von Gesamtschuldnern (Köln FamRZ 92, 1461), bei der gegen mehrere Gläubiger eines Titels gerichteten Unterlassungs- oder Vollstreckungsabwehrklage (Karlsr MDR 91, 353) oder bei Leistungsklage und Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung gegen Erben und Testamentsvollstrecker. Ausnahme ist die Inanspruchnahme mehrerer Bekl auf Unterlassung ehrkränkender Äußerungen, da insoweit keine Gesamtschuld vorliegt (München MDR 93, 286). Ein einheitlicher Anspruch mehrerer Gesamtgläubiger wird grds nur einfach angesetzt.

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