Rn 25

Der GeS der Widerklage ist in § 45 I 1, 3 GKG (identisch mit § 39 I 1, 3 FamGKG) speziell geregelt; § 5 Hs 2 greift insoweit nicht ein. Die Werte von Klage und Widerklage werden nach § 45 I 1, 3 GKG zusammengerechnet, sofern die Ansprüche wirtschaftlich nicht denselben Gegenstand betreffen. Zweck der Vorschrift ist es, den GeS niedrig zu halten, wenn die gemeinschaftliche Behandlung von Klage und Widerklage die Arbeit des Gerichts vereinfacht. Deshalb kommt es nicht auf den zivilprozessualen Streitgegenstandsbegriff an (BGH NJW 94, 3292 unter 3b; NJW-RR 05, 506; 12.4.10 – II ZR 34/07 – JurionRS 2010, 14863). Der kostenrechtliche Gegenstandsbegriff der Vorschrift erfordert vielmehr eine wirtschaftliche Betrachtung. Eine Zusammenrechnung hat grds nur dort zu erfolgen, wo durch das Nebeneinander von Klage und Widerklage eine ›wirtschaftliche Werthäufung‹ entsteht (BGH NJW-RR 1987, 1148 [BGH 29.01.1987 - V ZR 136/86]; 05, 356 [BGH 28.10.2004 - III ZR 297/03]; Stuttg NJW-RR 09, 864 [OLG Saarbrücken 12.02.2009 - 5 W 37/09]; OLGR Saarbr 09, 424), beide also nicht das wirtschaftlich identische Interesse betreffen (BGH NJW-RR 91, 186). Eine wirtschaftliche Identität von Klage und Widerklage liegt nach der von der Rspr entwickelten ›Identitätsformel‹ dann vor, wenn die Ansprüche aus Klage und Widerklage nicht in der Weise nebeneinander stehen können, dass das Gericht uU beiden stattgeben kann, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zieht (BGH NJW-RR 05, 506 [BGH 06.10.2004 - IV ZR 287/03]; NJW 14, 1456); Identität fehlt, wenn lediglich Teilgegenstände geltend gemacht werden, die sich nicht überlappen (BGH NJW 14, 1456 [BGH 11.03.2014 - VIII ZR 261/12]); maW: Identität liegt vor, wenn eine behauptete Gegenforderung sich lediglich als weiterer Einwand gegen die Klageforderung darstellt (Nürnbg NJW-RR 18, 1338). Sind die Gegenstände von Klage und Widerklage identisch, ändert sich nichts dadurch, dass die Widerklage sich gegen einen weiteren Widerbeklagten richtet (Brandbg JurBüro 03, 85). Entsprechendes gilt nach § 45 II GKG für Rechtsmittel (vgl auch § 3 Streitwert-Lexikon Rechtsmittel). Die Herleitung von Ansprüchen aus verschiedenen Lebenssachverhalten schließt wirtschaftliche Identität aus (BGH 12.4.10 – II ZR 34/07 – JurionRS 2010, 14863).

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