Rn 21

Wird von mehreren Klägern oder gegen mehrere Beklagte ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht, ist wirtschaftliche Identität gegeben, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung nur ein Gegenstand umstr ist, zB bei Klage mehrerer Miteigentümer eines Grundstücks auf Unterlassung von Immissionen (BGH NJW-RR 87, 1148 [BGH 29.01.1987 - V ZR 136/86]). Macht demgegenüber jeder Kl ihm alleine zustehende Rechte geltend oder sind die Verletzungshandlungen mehrerer Bekl jeweils für sich gesehen von eigenständigem Gewicht, wie es namentlich im Wettbewerbsrecht anzunehmen ist, sind die Einzelwerte zu addieren (anders wird BGH GRUR 06, 243 [BGH 17.11.2005 - I ZR 300/02] nicht zu verstehen sein; auch München MDR 93, 286; OLGR München 01, 291; OLGR Hambg 01, 172; 06, 731). Die tw befürwortete Gesamtschau mehrerer Klägeransprüche bei nur maßvoller Erhöhung des einfachen Wertes (Stuttg WRP 88, 632) ist ein Mittelweg zwischen Identität und Einzelansatz; dessen bedarf es nicht.

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