Rn 3

Mehrere Ansprüche müssen zum Zeitpunkt der auf die Wertfestsetzung aufbauenden Folge, zB einer Verweisung nach § 506 I ZPO, gleichzeitig geltend gemacht werden. Ob es sich um anfängliche oder nachträgliche Anspruchshäufung oder um das Ergebnis einer zulässigen Prozessverbindung nach § 147 ZPO handelt, ist unerheblich. Die Klagenhäufung muss prozessual zulässig sein, beachte insb §§ 578 II, 610 II, 640c I 1 ZPO; nur in einem Streit um die Zulässigkeit der Klagenhäufung sind die Einzelwerte zu addieren. Für die örtl Zuständigkeit bleibt es grds bei der perpetuatio fori (§ 147 Rn 6, § 506 Rn 3, jew auch zu Ausnahmen; Ddorf AGS 11, 86 [OLG Köln 11.10.2010 - 17 W 141/10]; Schlesw SchlHA 12, 263; aA Celle MDR 2015, 912 [BGH 10.03.2015 - VI ZB 28/14]: Addition auch bei sukzessiver Geltendmachung). Für den ReS sind die Ansprüche von Streitgenossen zu addieren (BGH WM 15, 1669 = NJW 15, 2816 [BGH 23.07.2015 - XI ZR 263/14]).

Führen Klageänderungen wie die Klageermäßigung oder Teilerledigung einhergehend mit einer Klageerweiterung nicht zur Änderung der Gesamtforderung, bleibt es hM nach beim bisherigen Streitwert (Frankf Dresd JurBüro 07, 315; Frankf NJW-RR 09, 1078; Ddorf JurBüro 10, 648; Stuttg MDR 12, 314). Für die anwaltliche Prozessgebühr wird insoweit vertreten, die Werte nicht gleichzeitig rechtshängig gewesener Streitgegenstandsanteile seien zu addieren (vgl OLGR Hamm 07, 324; KG MDR 08, 173 [KG Berlin 27.08.2007 - 8 W 53/07]; OLGR Celle 08, 630); dem ist zuzustimmen, allerdings müssen die Auswirkungen auf die Kostenentscheidung bedacht werden. Der Parteiwechsel hat als solcher keine Wertaddition zur Folge (München NJW-RR 18, 575 [OLG München 05.02.2018 - 29 W 1855/17]), ebenso wenig der Klagewechsel, jedenfalls bei Beendigung des Rechtsstreits vor Klärung der Zulässigkeit (Karlsr JurBüro 16, 423). Verbindung in der Rechtsmittelinstanz führt nur bei willkürlicher Verfahrenstrennung durch das Vordergericht zur Addition der ReS (BGH NJW 00, 217 [BGH 20.07.1999 - X ZR 139/96]).

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