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Veräußert der Kl die streitbefangene Sache oder tritt er die Klageforderung nach Rechtshängigkeit ab, verliert er zwar die Aktivlegitimation, ist aber gem § 265 berechtigt, in Prozessführungsbefugnis des Erwerbers bzw Zessionars den Rechtsstreit fortzusetzen. Zur Vermeidung einer Klageabweisung ist der Antrag auf Leistung an den nunmehr Berechtigten umzustellen (BGHZ 158, 295, 304 = NJW 04, 2152, 2154). Auch in den – nach Rechtshängigkeit verwirklichten – Fällen der Bestellung eines Nießbrauchs an dem streitbefangenen Gegenstand, seiner Verpfändung sowie der Pfändung und Überweisung der eingeklagten Forderung durch einen Gläubiger des Kl führt dieser den Rechtsstreit für den Gläubiger mit der Maßgabe fort, dass der Antrag auf Leistung an den Gläubiger lautet (BGH NJW 86, 3206 [BGH 12.03.1986 - VIII ZR 64/85]). § 265 ist bei einem Übergang gesetzlichen Unterhaltsforderungen (§ 94 I SGB XII) einschlägig (BGH NJW-RR 95, 1219). Nicht anwendbar ist die Bestimmung bei einem Wechsel oder einer Beendigung der Prozessführungsbefugnis (BGHZ 155, 38, 40 ff = NJW-RR 03, 1419). Erfährt der Bekl nach Rechtshängigkeit von einer bereits vor dem Prozess erfolgten Forderungsabtretung (Situation des § 407 II BGB), kann er entweder mangels Sachlegitimation Abweisung der Klage beantragen oder den Rechtsstreit mit dem Zedenten als Prozessstandschafter des Zessionars, dem die Übernahme des Prozesse verwehrt ist, fortführen (R/S/G § 46 Rz 31f).

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