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Eine Klage ist als unzulässig abzuweisen, wenn dem Kl oder dem Bekl die Parteifähigkeit fehlt. Diese Behandlung der Klage zeigt, dass ein nicht rechtsfähiges Gebilde (Prozess-)Partei, nur eben nicht parteifähig ist. Die Parteifähigkeit ist eine in jeder Lage des Verfahrens vAw zu prüfende, weder Rügeverzicht (§ 295 II) noch Präklusion (BGHZ 159, 94, 98 f = NJW 04, 2523f) zugängliche Sachurteilsvoraussetzung, so dass ein Sachurteil nur im Falle der Parteifähigkeit von Kl und Bekl erwirkt werden kann. Die Parteifähigkeit muss spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung – und sei es in der Revisionsinstanz – vorliegen. Darum ist eine Klage auch dann unzulässig, wenn der Bekl erst im Laufe des Rechtsstreits – etwa bei Vollbeendigung einer Gesellschaft – die Rechtsfähigkeit verliert (BGHZ 74, 212, 214 = NJW 79, 1592). Der Kl kann in einer solchen Konstellation einer Klageabweisung durch einen Erledigungsantrag zuvorkommen (BGH NJW 82, 238). Freilich dürfte, solange ein Prozess gegen eine Gesellschaft schwebt, wegen der noch nicht abgeschlossenen Schuldenberichtigung eine Vollbeendigung ausscheiden (BAG NJW 82, 1831). Der Mangel der Parteifähigkeit kann durch die im Verfahren rechtsfähig gewordene Partei – noch in der Revisionsinstanz – genehmigt werden (BGHZ 51, 27, 29 = NJW 69, 188). Der Verlust der Parteifähigkeit unterbricht den Rechtsstreit (§ 239), es sei denn, die Partei ist anwaltlich vertreten (§ 246, BGH NJW-RR 86, 394).

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