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Nach der herrschenden Amtstheorie üben Verwalter fremden Vermögens als Inhaber eines privaten Amts die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Vermögensinhabers in eigenem Namen und aus eigenem Recht und nicht als dessen Vertreter aus. Deshalb nimmt der Verwalter als gesetzlicher Prozessstandschafter die Rechte in eigener Parteistellung unter Ausschluss des Rechtsinhabers wahr (BGHZ 88, 331, 334 = NJW 84, 739; BGHZ 13, 203, 205 = NJW 54, 1036). Infolge einer gesetzlichen Amtsstellung ist die Prozessführung dem Insolvenzverwalter (§ 80 InsO; BGHZ 127, 156 = NJW 94, 3232; BGH ZInsO 13, 1146 Rz 11), im Fall des § 22 I InsO dem vorläufigen Insolvenzverwalter (nicht dem ›schwachen‹ vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 22 II InsO), dem Zwangsverwalter (§ 152 ZVG; BGHZ 155, 38, 41 f = NJW-RR 03, 1419), dem Nachlassverwalter (§§ 1985 I, 1984 I 3 BGB), dem Testamentsvollstrecker (§§ 2212, 2213 I 1 BGB) und dem Nießbrauchsverwalter (§ 1052 BGB) für Aktiv- und Passivprozesse zugewiesen. Dem Rechtsträger ist hinsichtlich der dem Amtswalter übertragenen Vermögensmasse die Prozessführungsbefugnis entzogen (BGHZ 79, 245, 248 = NJW 81, 1097). Die Prozessführungsbefugnis des Schuldners, dessen Partei- und Prozessfähigkeit ungeachtet des Insolvenzverfahrens erhalten bleibt (BGH ZInsO 13, 1146 Rz 11), wird nicht beschnitten, falls ein Rechtsstreit von vornherein oder nach einer Freigabe durch den Verwalter insolvenzfreies Vermögen betrifft (BGH ZInsO 13, 1146 Rz 12). Der Insolvenzverwalter bleibt nach Aufhebung des Verfahrens für solche Vermögensgegenstände prozessführungsbefugt, für die eine Nachtragsverteilung in Frage kommt (BGHZ 83, 102 = NJW 82, 1765). In der Person des Insolvenzverwalters ist eine subjektive Klagehäufung gegeben, sofern er als Verwalter mehrerer Vermögensmassen (KG und Komplementär-GmbH) auftritt. Falls Sicherungsgläubiger den Insolvenzverwalter zur Forderungseinziehung ermächtigen, kann seine Prozessführungsbefugnis aus einer gewillkürten Prozessstandschaft herrühren (BGH WM 03, 496f [BGH 10.07.2002 - VIII ZR 58/00]). Mit rechtskräftiger Bestätigung eines Insolvenzplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens kann der Insolvenzverwalter eine nach dem Planinhalt an ihn abgetretene Forderung in eigener Person als Treuhandzessionar verfolgen (BGH WM 20, 2277 Rz 16). Tritt der Kläger weiter zu Unrecht als Insolvenzverwalter auf, handelt es sich um eine unschädliche Falschbezeichnung (BGH WM 20, 2277 [BGH 27.10.2020 - II ZR 355/18] Rz 21). Ausnahmsweise ist der Testamentsvollstrecker, der selbst als Nachlassschuldner in Anspruch genommen wird, wegen des Verbots eine Insichprozesses von der an den Erben zurückfallenden Prozessführung ausgeschlossen (BGH MDR 03, 284). Passivprozesse können sowohl gegen den Testamentsverwalter als auch gegen den Erben als auch gegen beide (§ 2213 BGB) geführt werden (BGHZ 104, 1, 3 = NJW 88, 1390); Pflichtteilsansprüche können nur gegen den Erben verfolgt werden (BGHZ 51, 125, 129 = NJW 69, 424). Ein Testamentsvollstrecker kann weder im Wege der gewillkürten noch der gesetzlichen Prozessstandschaft vorgehen, wenn für das von ihm verfolgte, im Grundbuch eingetragene subjektiv-persönliche Vorkaufsrecht eine Übertragbarkeit o.ä. aus dem Grundbuch nicht ersichtlich ist (Celle RR 12, 1101). Die Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters wird durch eine Aufhebung der Verwaltung nach Rechtshängigkeit nicht berührt (BGHZ 155, 38, 41 f; BGH NJW-RR 93, 442 f; 90, 1213 f; anders vor Rechtshängigkeit: BGH MDR 05, 1306). Wird die Zwangsverwaltung nach Rechtshängigkeit wegen Antragsrücknahme aufgehoben, entfällt hingegen die Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters, sofern das Versteigerungsgericht in dem Aufhebungsbeschluss nichts anderes bestimmt (BGHZ 155, 38). Wird ein Zwangsverwaltungsverfahren nicht wegen Antragsrücknahme (§ 161 IV, § 29 ZVG) oder der vollständigen Befriedigung des Gläubigers (§ 161 II ZVG) aufgehoben, sondern weil das Grundstück in der Zwangsversteigerung zugeschlagen wurde, ist der Zwangsverwalter auch ohne entsprechende Ermächtigung im Aufhebungsbeschluss befugt, wegen Nutzungen aus der Zeit vor der Zuschlagserteilung Klage zu erheben, sofern der die Zwangsverwaltung betreibende Gläubiger im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Zuschlagsbeschlusses noch nicht vollständig befriedigt ist (BGH NJW 10, 3033 [BGH 11.08.2010 - XII ZR 181/08]).

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