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Alle Menschen sind mit der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB) rechtsfähig, sofern sie in diesem Augenblick gelebt haben, ohne dass es auf eine dauernde Lebensfähigkeit ankommt. Die Rechtsfähigkeit endet mit dem Tod, bei Verschollenen mit der Todeserklärung. Die Leibesfrucht (nasciturus) genießt keine volle Rechtsfähigkeit, aber vielfach unter der Bedingung einer späteren Lebendgeburt gesetzlichen Schutz (§§ 844 II 2, 1594 IV, 1615o I 2, 1712–1714, 1912, 1923 II, 2043, 2108 BGB). Hinsichtlich dieser Rechte ist dem nasciturus Rechtsfähigkeit zuzubilligen, wobei die Rechte von dem gesetzlichen Vertreter, den künftigen Eltern (§ 1912 II BGB) bzw einem Pfleger (§ 1912 I BGB), zu verfolgen sind. Tiere sind zwar keine Sachen (§ 90a BGB), freilich nicht parteifähig. Die Parteifähigkeit von Ausländern bestimmt sich nach dem Heimatrecht (Art 7 RGBGB).

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