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Ein Verbandsklagerecht ist seit langem im Lauterkeitsrecht anerkannt (§§ 8 III Nr 2, 3 UWG, 33 II GWB), mittlerweile aber auch im Verbraucherschutzrecht (§ 3 I Nr 1, 2 UKlaG) eingerichtet worden. In diesen gesetzlich normierten Fällen nehmen die Verbände, denen das Gesetz mitunter berufsständische Kammern gleichstellt (§§ 13 II Nr 4 UWG, 3 I Nr 3 UKlaG), eigene materiell-rechtliche Unterlassungsansprüche wahr (Greger NJW 00, 2457, 2462). Daneben besteht die Möglichkeit, dass ein rechtsfähiger (Zö/Vollkommer Vor § 50 Rz 60) Verband aufgrund einer Ermächtigung durch seine Mitglieder im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft klagt. Ein eigenes Interesse des Verbandes ist anzunehmen, wenn die mit der Anspruchsverwirklichung verbundene Rechtsverfolgung zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben gehört (BGH NJW 83, 1559, 1561 [BGH 17.02.1983 - I ZR 194/80]). Dies gilt etwa für eine Kfz-Händlervereinigung, die sich gegen eine Reduzierung der Gewinnspanne ihrer Mitglieder wendet (BGH NZG 11, 1305 [BGH 21.09.2011 - VIII ZR 118/10] Rz 16 ff). Schließlich kann ein Klagerecht des Verbandes mit Hilfe einer treuhänderischen Abtretung von Ansprüchen seiner Mitglieder geschaffen werden (BGHZ 89, 1, 4 = NJW 84, 2220).

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