Rn 6

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 506 erklärt sich das AG durch entsprechenden Beschluss, der nach Maßgabe des § 128 IV auch im schriftlichen Verfahren ergehen kann, für unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das zuständige LG. Dies kann im Wege einer grds zulässigen sogenannten ›Diagonalverweisung‹ auch ein anderes als das dem angerufenen AG übergeordnete LG sein, wenn eine entsprechende örtliche Zuständigkeit des Gerichts, an das verwiesen wird, besteht. Hierbei erfolgt dann jedoch nur die Verweisung wegen sachlicher Unzuständigkeit an das sachlich zuständige LG gem § 506, während die Verweisung wegen gleichzeitiger örtlicher Unzuständigkeit gem § 281 I – also nur auf Antrag des Klägers – zu erfolgen hat (St/J/Leipold Rz 9, ThoPu/Reichold Rz 2; aA wohl B/L/H/A/G/Bünnigmann Rz 6). Die Verweisung nach § 281 wegen örtlicher Unzuständigkeit an ein anderes als dem angerufenen AG übergeordnetes LG ist jedoch dann nicht möglich, wenn der Beklagte durch seine Widerklage gem § 33 den besonderen Gerichtsstand des angerufenen Gerichts gewählt hat (Zweibr NJW-RR 00, 590 [OLG Zweibrücken 30.04.1999 - 2 AR 18/99]).

 

Rn 7

Der Beschl gem § 506 I ist wegen der Verweisung in Abs 2 auf § 281 II 2 unanfechtbar. Auch das LG, an das verwiesen worden ist, ist durch diesen Beschl gem § 281 II 4 nach den allgemeinen Maßgaben mit den entsprechenden Ausnahmen, etwa bei Willkür etc gebunden. Dies gilt sowohl hinsichtlich der sachlichen wie auch der örtlichen Zuständigkeit (B/L/H/A/G/Bünnigmann Rz 6), jedenfalls, wenn das AG im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit auch gem § 281 I verwiesen hat (St/J/Leipold Rz 13, Musielak/Wittschier Rz 6) oder die Sache insoweit bereits an das verweisende AG als örtlich zuständiges von einem anderen AG verwiesen worden war (München OLGZ 65, 187). Das LG kann jedoch die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten prüfen und ggf eine entsprechende Weiterverweisung vornehmen, etwa an das Arbeitsgericht (St/J/Leipold Rz 13, Musielak/Wittschier Rz 6).

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