Rn 8

Ist trotz entsprechenden Hinweises und ohne Vorliegen einer rügelosen Einlassung kein Verweisungsantrag gestellt, ergeht ein den gesamten erweiterten Klageanspruch bzw die Widerklage oder die Zwischenfeststellungsklage abweisendes Prozessurteil. Liegen die Voraussetzungen des § 506 nicht vor, hat das AG entweder die Möglichkeit, gem § 280 durch Zwischenurteil zu entscheiden oder durch die Instanz beendendes Urt zur Hauptsache, wobei dann in den Entscheidungsgründen zur Zurückweisung des Verweisungsantrages Stellung zu nehmen ist, jedoch nicht durch Beschl (vgl Zö/Herget Rz 6, St/J/Leipold Rz 11).

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