Rn 6

Die Anwendung von § 510b erfolgt nur auf Antrag, nicht vAw. Der Antrag kann schriftlich oder mündlich, auch zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 496) gestellt werden, und zwar bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung 2. Instanz. Er hat das Begehren des Klägers und die Begründung hierfür (MüKoZPO/Deubner Rz 6; aA B/L/H/A/G/Bünnigmann Rz 4) auf Fristsetzung gem § 255 einerseits und auf Entschädigung andererseits zu enthalten, wobei der Entschädigungsantrag nicht notwendigerweise zu beziffern ist. Dies ist allerdings ratsam, schon allein, um Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Beschwer zu geben. Mit Antragstellung tritt Rechtshängigkeit des Entschädigungsanspruches ein (§ 261 I).

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