Rn 37

Für den Wert des Beschwerdegegenstandes ist nicht allein die Beschwer (Rn 17 ff), sondern auch der Berufungsantrag maßgebend. Er gibt Auskunft über das von dem Rechtsmittelführer angestrebte Ziel, also in welchem Umfang dieser eine ggü dem erstinstanzlichen Urt ihm günstigere Entscheidung erreichen will. Der Antrag muss zwingend (auch) auf die Beseitigung der sich aus dem angefochtenen Urt ergebenden Beschwer gerichtet sein; die Berufung ist unzulässig, wenn mit ihr lediglich die Durchsetzung eines neuen, bisher nicht erhobenen Anspruchs verfolgt wird (BGHZ 155, 21, 26). Bewertungsgrundlage ist nur ein Antrag, dessen Begründung den in § 520 III genannten Anforderungen entspricht (BGH NJW-RR 08, 584 [BGH 16.10.2007 - VIII ZB 26/07]). Stellt der Berufungsführer neben dem Hauptantrag einen oder mehrere Hilfsanträge, ist für die Wertberechnung der am weitesten gehende Antrag maßgebend.

 

Rn 38

Beschränkt der Berufungsführer seinen Berufungsantrag auf einen die Berufungssumme unterschreitenden Wert, wird die zuvor zulässige Berufung unzulässig (BGH WuM 17, 220, 221 [BGH 10.01.2017 - VIII ZR 98/16]).

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