Rn 41

Nach Abs 3 muss der Berufungsführer den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft machen, und zwar mit allen im Rahmen von § 286 I zur Führung des Vollbeweises zugelassenen Beweismitteln, soweit präsent, § 294 II (BGH MDR 15, 352 [BGH 19.11.2014 - VIII ZR 79/14]). Da der Wert des Beschwerdegegenstandes erst am Schluss der mündlichen Verhandlung feststehen muss (Rn 40), können neue Tatsachen und neue Beweismittel bis dahin vorgebracht werden. Das gilt trotz der Vorschrift in § 520 IV Nr 1 auch und insb, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht. Das Berufungsgericht darf die Berufung nicht allein deshalb als unzulässig verwerfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands nicht glaubhaft gemacht worden ist; vielmehr muss es ihn nach freiem Ermessen schätzen (BGH WuM 18, 733 [BGH 21.06.2018 - V ZB 254/17]).

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