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Darunter versteht man Urteile, die zwar wirksam verkündet worden sind, aber keine Urteilswirkung entfalten. Dazu gehören die trotz der Unterbrechung oder Aussetzung des Verfahrens (§ 248) ergangenen Urteile (Ausnahme: § 248 III), welche zur Verhinderung des Rechtskrafteintritts während der Dauer der Aussetzung oder Unterbrechung mit der Berufung angefochten werden können (BGH NJW 97, 1445 [BGH 16.01.1997 - IX ZR 220/96]); die gegen eine nicht existente Partei ergangenen Urteile, welche von dieser mit der Berufung angegriffen werden können (BGH WM 94, 1212, 1213 [BGH 24.03.1994 - VII ZR 159/92]); die ein noch nicht existent gewordenes Versäumnisurteil aufrecht erhaltenden Urteile, welche zur Beseitigung etwaiger scheinbarer Urteilswirkungen mit der Berufung angefochten werden können (BGH NJW 96, 1969, 1970 [BGH 17.04.1996 - VIII ZR 108/95]); und die wegen fehlender Rechtshängigkeit wirkungslosen Urteile, gegen welche die Berufung statthaft ist, wenn sie gegen ein rechtsfehlerfreies Urt gleichen Inhalts statthaft wäre (BGH NJW-RR 06, 565, 566 [BGH 05.12.2005 - II ZB 2/05]).

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