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Ist in einem Urt einheitlich zT durch Versäumnisurteil, zT durch kontradiktorisches Urt entschieden worden, ist dagegen ein einheitliches Rechtsmittel nicht gegeben. Vielmehr ist die Berufung nur gegen den kontradiktorischen Urteilsteil statthaft (BGH NJW-RR 86, 1326, 1327 [BGH 25.06.1986 - IVb ZB 83/85]).

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