Rn 6
Die vom Gesetz für unanfechtbar erklärten Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgehen, können auch nicht im Berufungsverfahren überprüft werden; das Berufungsgericht ist an sie gebunden. Dazu gehören zB der Beschl, durch den die Ablehnung eines Richters für begründet erklärt wurde (§ 46 II Alt 1), die Zurückweisung des Antrags auf öffentliche Beglaubigung einer Prozessvollmacht (§ 80 II 2), die Untersagung des weiteren Vortrags ungeeigneter Prozessvertreter (§ 157 II 2), der Beschl, durch den ein Fristverlängerungsantrag zurückgewiesen wurde (§ 225 III), die Entscheidung, dass eine Klageänderung nicht vorlag oder die Änderung zuzulassen war (§ 268), die unterlassene Vorlage des Rechtsstreits an die Zivilkammer durch den Einzelrichter und unterlassene Übernahme durch die Zivilkammer (§ 348 IV) sowie die unterlassene oder erfolgte Übertragung auf den Einzelrichter durch die Zivilkammer (§ 348a III) und der Beschl, durch den die Ablehnung eines Sachverständigen für begründet erklärt wurde.
Rn 7
Auch an die vom Gesetz für mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar erklärten Vorentscheidungen ist das Berufungsgericht gebunden, wenn sie nicht angefochten worden sind; im Fall der Anfechtung besteht die Bindung so lange, wie die Entscheidung Bestand hat. Den Kreis der selbstständig anfechtbaren Vorentscheidungen legt § 567 Abs 1 fest: Entweder bestimmt das Gesetz die Statthaftigkeit des Rechtsmittels, oder es handelt sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. Eine Ausnahme von der Bindung besteht dann, wenn die mit der sofortigen Beschwerde anfechtbare Entscheidung nicht gesondert, sondern erst in dem erstinstanzlichen Endurteil getroffen worden ist; in diesem Fall unterliegt sie der Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts.
Rn 8
Die selbstständig mit der Berufung anfechtbaren Zwischenurteile (s dazu § 511 Rn 4 f) sind nur in diesem Rechtsmittelverfahren, nicht dagegen in dem Berufungsverfahren überprüfbar, das aufgrund der Anfechtung des Endurteils stattfindet.