Rn 15

In den Fällen des Abs 2 kann das Berufungsgericht die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts weder auf Rüge einer Partei noch vAw prüfen; auch nicht, wenn das erstinstanzliche Gericht nach § 511 IV die Berufung wegen der Frage der Zuständigkeit zugelassen hat (vgl BGH NJW-RR 06, 930, 931 [BGH 07.03.2006 - VI ZR 42/05]). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit kann auch nicht mit Blick auf § 281 geprüft werden, so dass das Berufungsgericht den Rechtsstreit nicht an ein anderes erstinstanzliches Gericht verweisen kann (BGH NJW-RR 05, 501, 504 [BGH 22.10.2004 - V ZR 47/04]).

 

Rn 16

Auch wenn das erstinstanzliche Gericht seine Zuständigkeit objektiv willkürlich, also unter Verkennung der Rechtslage in krasser Weise (BGHZ 154, 288, 299 ff) bejaht hat, eröffnet das nicht die Zuständigkeitsprüfung des Berufungsgerichts (Zö/Heßler Rz 10).

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