Rn 1

Die Vorschrift regelt das Verhältnis zwischen den Rechtsmitteln des Einspruchs (§ 338) und der Berufung gegen erstinstanzliche Versäumnisurteile. Sie stellt klar, dass generell nur der Einspruch gegeben ist und die Berufung ausscheidet. Nur in den Fällen, in denen der Einspruch nicht statthaft ist, eröffnet sie die Möglichkeit der Berufung, auch ohne dass die Berufungssumme (§ 511 Rn 15 ff) erreicht oder das Rechtsmittel zugelassen (§ 511 Rn 42 ff) worden ist; sie kann allerdings nur darauf gestützt werden, dass keine schuldhafte Säumnis vorgelegen hat.

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