Rn 9

Der einseitige Verzicht kann ggü dem erstinstanzlichen Gericht erklärt werden, freilich erst nach der Anhängigkeit des Rechtsstreits. Die Erklärung ist Prozesshandlung (Rn 5); ihre Abgabe unterliegt deshalb dem Anwaltszwang nach § 78. Die von der Partei erteilte Prozessvollmacht umfasst die Befugnis des Rechtsanwalts zur Erklärung des Verzichts; ein Ausschluss dieser Befugnis bleibt im Anwaltsprozess im Außenverhältnis wirkungslos (§ 83 I). Fehlt jedoch eine wirksame Prozessvollmacht, ist der von dem Rechtsanwalt erklärte Verzicht unwirksam. Die Verzichtserklärung kann in einem Schriftsatz enthalten sein oder in der mündlichen Verhandlung abgegeben werden, nach § 229 auch ggü dem ersuchten oder beauftragen Richter (dort aber nach § 78 V ohne Anwaltszwang).

 

Rn 10

Daneben kann der einseitige Verzicht auch ggü dem Prozessgegner erklärt werden, allerdings ebenfalls erst nach der Anhängigkeit des Rechtsstreits. Diese Erklärung ist ebenfalls eine Prozesshandlung (Rn 5). Sie unterliegt allerdings nicht denselben formellen Anforderungen wie die ggü dem Gericht abgegebene Erklärung (Rn 9), kann deshalb außerhalb der mündlichen Verhandlung, formlos und im Anwaltsprozess von der Partei selbst abgegeben werden. Selbstverständlich führt auch die Einhaltung derselben Form wie bei der Erklärung des Verzichts ggü dem Gericht zur Wirksamkeit.

 

Rn 11

Schließlich kommt auch die Vereinbarung zwischen den Prozessparteien in Betracht, den Berufungsverzicht zu erklären. Dabei handelt es sich um einen zivilrechtlichen Vertrag, auf dessen Zustandekommen die allgemeinen Regel des bürgerlichen Rechts (§§ 145 ff BGB) anzuwenden sind.

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?