Rn 3

Die Zurücknahme der Berufung kann entweder in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht oder in einem Schriftsatz erklärt werden. Die mündlich abgegebene Erklärung bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Protokollierung. Es gilt Anwaltszwang (§ 78). Allerdings kann die von der Partei selbst oder von einem bei dem Berufungsgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegte – unzulässige – Berufung auch von diesen zurückgenommen werden (BGH NJW-RR 94, 759). Im Übrigen gelten für die anwaltliche Rücknahmeerklärung die Ausführungen in § 515 Rn 9 entsprechend. Die Erklärung wird mit dem Zugang bei dem Berufungsgericht wirksam.

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?