Rn 23
Aus der Berufungsschrift muss sich der eindeutige Wille des Berufungsklägers ergeben, das erstinstanzliche Urt einer Überprüfung durch die nächst höhere Instanz überprüfen zu lassen (BGH FamRZ 08, 1926).
a) Auslegung.
Rn 24
Diesen Willen muss das Berufungsgericht ggf im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (BGH MDR 09, 760) ermitteln. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass der Berufungskläger im Zweifel dasjenige will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und seinem recht verstandenen Interesse entspricht (BGH NJW-RR 04, 862 [BGH 20.01.2004 - VI ZB 68/03]). Verbleiben danach Zweifel an dem Willen des Berufungsklägers, muss sich die Auslegung an den Interessen des Berufungsbeklagten orientieren (BGH NJW 03, 3203, 3204 [BGH 11.07.2003 - V ZR 233/01]). Die Auslegung gegen den Wortlaut der Berufungsschrift ist jedoch idR nicht gerechtfertigt (BGH NJW-RR 02, 646). Maßgeblich für die Auslegung sind alle innerhalb der Berufungsfrist dem Berufungsgericht bekannten Umstände. Erst wenn sich auch durch Auslegung nicht der unbedingte Wille zur Einlegung der Berufung feststellen lässt, fehlt es an der wirksamen Einlegung.
Rn 25
Die Wirksamkeit der Berufungseinlegung hängt nicht davon ab, dass in der Berufungsschrift das Wort ›Berufung‹ gebraucht wird; auch eine unzutreffende Bezeichnung des Rechtsmittels schadet nicht (BGH MDR 08, 1293).
b) Bedingung.
Rn 26
Die bedingte Einlegung der Berufung ist wegen der notwendigen Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (Rn 1) nicht zulässig. Das gilt auch für die aufschiebende Bedingung, die zB in einem Prozesskostenhilfegesuch enthalten ist, wenn die Berufung nur für den Fall der Gewährung von Prozesskostenhilfe eingelegt wird (BGH MDR 06, 43, 44).
c) Mehrfache Berufungseinlegung.
Rn 27
Solange die Berufungsfrist (§ 517) noch nicht abgelaufen ist, kann eine Berufung von derselben Partei mehrfach eingelegt werden (BGH NJW 93, 269). Unabhängig von der Zahl der eingelegten Berufungen handelt es sich nur um ein einziges, dasselbe Rechtsmittel; über dieses darf das Berufungsgericht nur einheitlich entscheiden, selbst wenn die Berufungsschrift bei verschiedenen Gerichten eingereicht wurde und die Berufungen nach Verweisung bei einem einzigen Berufungsgericht anhängig sind (BGH NJW-RR 05, 780 [BGH 15.02.2005 - XI ZR 171/04]).
d) Beiderseitige Berufungseinlegung.
Rn 28
Legen beide Parteien Berufung ein, werden beide Rechtsmittel in einem einzigen Berufungsverfahren verhandelt und entschieden, ohne dass hierfür eine Verbindung (§ 147) notwendig ist.