Rn 16

Die Berufungsschrift muss die Angabe enthalten, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll (BGH NJW-RR 06, 1569, 1570 [BGH 15.05.2006 - II ZB 5/05]). Dabei sind an die eindeutige Bezeichnung des Berufungsklägers (§ 511 Rn 53) strenge Anforderungen zu stellen; wird statt des wirklichen Berufungsklägers ein anderer an dem erstinstanzlichen Verfahren Beteiligter genannt, ist grds die Berufung für den Erstgenannten nicht wirksam eingelegt worden (BGH NJW-RR 04, 572, 573 [BGH 13.01.2004 - VI ZB 53/03]). Allerdings kann sich durch die Auslegung der Berufungsschrift und anderer innerhalb der Berufungsfrist (§ 517) dem Berufungsgericht vorliegender Unterlagen die Identität des Berufungsklägers trotz seiner unrichtigen Bezeichnung ergeben (BGH MDR 17, 1318, 1319). Die Parteirolle im Berufungsverfahren muss nicht angegeben werden, wenn sich die Person des Berufungsklägers aus der Erklärung ergibt, das Rechtsmittel werde im Namen des erstinstanzlichen Beklagten eingelegt (BGH VersR 99, 1170, 1171), allerdings nur dann, wenn es im Bezirk des zuständigen Berufungsgerichts allgemein üblich ist, im Eingang von Schriftsätzen und gerichtlichen Entscheidungen in allen Instanzen, unabhängig von der Parteirolle in der Rechtsmittelinstanz, stets den Kl an erster und den Beklagten an zweiter Stelle zu nennen; gibt es diese Übung nicht, ist die Berufung unzulässig (BGH NJW-RR 01, 572f).

 

Rn 17

Sind mehrere Personen beteiligt, ist es notwendig, dass in der Berufungsschrift alle Streitgenossen genannt werden, die Berufungskläger sein sollen (BGH NJW 92, 2413 [BGH 24.06.1992 - VIII ZR 203/91]). Bleibt es unklar, ob die Berufung nur für einen oder auch für andere Streitgenossen eingelegt werden soll, genügt die Berufungsschrift nicht den gesetzlichen Anforderungen; das Rechtsmittel ist unzulässig. Bei in der ersten Instanz obsiegenden Streitgenossen beurteilt es sich nach der vollständigen Würdigung des gesamten Vorgangs der Berufungseinlegung bis zum Ablauf der Berufungsfrist, ob das Rechtsmittel sich gegen sämtliche oder nur gegen einzelne Streitgenossen richtet (BGH MDR 19, 240f).

 

Rn 18

Anders als bei der Klageerhebung (BGH NJW-RR 04, 1503 [BGH 17.03.2004 - VIII ZR 107/02]) muss bei der Einlegung der Berufung die ladungsfähige Anschrift des Berufungsklägers nicht angegeben werden (BGH NJW 05, 3773f [BGH 11.10.2005 - XI ZR 398/04]).

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