Rn 19

An die Bezeichnung des Berufungsbeklagten werden geringere Anforderungen als an die des Berufungsklägers gestellt (BGH MDR 2010, 828). Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass sich die Identität des Berufungsbeklagten meistens schon dann feststellen lässt, wenn geklärt ist, wer Berufungskläger ist. Probleme mit der Identifizierung kann es jedoch geben, wenn mehrere Personen als Berufungsbeklagte in Betracht kommen. Hierfür gilt folgendes: Wird als Berufungsgegner nur einer, nämlich der im Urteilsrubrum an erster Stelle stehende Streitgenosse oder nur ein Teil der Streitgenossen als Berufungsbeklagte benannt, richtet sich die Berufung gegen sämtliche Streitgenossen, wenn sie unbeschränkt eingelegt wird; werden von mehreren Streitgenossen einer oder einige ausdrücklich als Berufungsbeklagte benannt, richtet sich das Rechtsmittel nur gegen sie; wenn sämtliche Streitgenossen als Berufungsbeklagte benannt werden, kann sich aus den innerhalb der Berufungsfrist (§ 517) gestellten Berufungsanträgen (§ 520 Abs 3 Nr 1) ergeben, dass sich das Rechtsmittel nicht gegen alle, sondern nur gegen einen oder einzelne der Streitgenossen richtet (zu allem s BGH MDR 10, 828).

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