Rn 2

Abs 1 stellt klar, dass die Berufung schriftlich eingelegt werden muss. Eine telefonische oder mündliche Berufungseinlegung reicht nicht aus, auch wenn letztere – was in der Praxis kaum denkbar ist – von dem Berufungsgericht zu Protokoll genommen wird. In Verbindung mit der Regelung in Abs 4 ergibt sich, dass die Berufungsschrift nicht unbedingt im Original, sondern auch per Telefax (vgl § 130 Nr 6) dem Berufungsgericht übermittelt werden kann. Die Übermittlung per Telegramm, Fernschreiber und Computerfax ist ebenfalls zulässig. Ein elektronisches Dokument (E-Mail) wahrt dagegen nicht die gesetzliche Form (BGH NJW-RR 09, 37 [BGH 01.10.2008 - IV ZR 285/06]).

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