Rn 29

Der Berufungskläger soll der Berufungsschrift eine Ausfertigung oder Abschrift des angefochtenen Urteils beifügen. Die Beifügung ist allerdings keine zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung. Sie dient der Identifikation des erstinstanzlichen Urteils, gegen das sich die Berufung richtet. Bei Mängeln in der Bezeichnung (Rn 15 ff) kommt der Vorlegung des angefochtenen Urteils eine erhebliche Bedeutung zu; sie empfiehlt sich deshalb schon im eigenen Interesse des Berufungsklägers, um einer anderenfalls drohenden Gefahr der Verwerfung der Berufung wegen Unzulässigkeit zu entgehen.

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