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Unbeschränkt geschäftsfähige volljährige natürliche Personen sind prozessfähig. Im Gegensatz dazu sind geschäftsunfähige Personen, Minderjährige unter sieben Jahren (§ 104 Nr 1 BGB) und Volljährige bei einer krankhaften Störung der Geistesfähigkeit (§ 104 Nr 2 BGB), prozessunfähig. Ebenso wie die auf einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten begrenzte partielle Geschäftsunfähigkeit ist auch die partielle Prozessunfähigkeit möglich (BGHZ 30, 112, 117 f = NJW 59, 1587; BGHZ 18, 184, 186 f = NJW 55, 1744: Nichtverarbeitung der Ehescheidung; BGHZ 143, 122, 124 = NJW 00, 289 f: Enttäuschte Liebe), während eine relative, auf besonders schwierige Geschäfte begrenzte Geschäfts- und Prozessunfähigkeit keine Anerkennung gefunden hat (BGH NJW 70, 1680 f; 61, 261). Betreute (§§ 1896 ff BGB) und Abwesende (§ 1911 BGB) bleiben voll geschäfts- und prozessfähig, werden aber in von dem Betreuer oder Pfleger geführten Prozessen als prozessunfähig behandelt (BGH NJW 88, 49, 51). Betreute Volljährige sind bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (§ 1903 BGB) im Aufgabenkreis des Betreuers prozessunfähig. Minderjährige ab sieben Jahren sind als beschränkt Geschäftsfähige (§§ 107 ff BGB) prozessunfähig, weil das Prozessrecht keine beschränkte Prozessfähigkeit kennt (St/J/Bork § 51 Rz 2; R/S/G § 44 Rz 6). Soweit der Bereich der §§ 112, 113 BGB berührt ist, sind Minderjährige voll geschäfts- und prozessfähig. Ferner wird in den Fällen der §§ 607 I und 640b die Prozessfähigkeit zugunsten nicht voll geschäftsfähiger Personen erweitert. Prozessfähigkeit ist auch im Zulassungsstreit über diese Frage gegeben (BGHZ 110, 294 f = NJW 90, 1734; BGH NJW 96, 1059 f; BAG 15, 269 Rz 13; Kobl RR 08, 1384). Die Geschäftsfähigkeit von Ausländern beurteilt sich nach ihrem Heimatrecht (Art 7 EGBGB).

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