Rn 40

Die Berufung kann nach § 513 I Alt 2 nur darauf gestützt werden, dass von dem Berufungsgericht nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung als die von dem erstinstanzlichen Gericht getroffene rechtfertigen. Dem entsprechend müssen in der Berufungsbegründung konkrete Anhaltspunkte vorgetragen werden, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen begründen und deshalb eine neue Feststellung durch das Berufungsgericht erforderlich machen (BGH NJW 12, 3581, 3582 [BGH 31.05.2012 - I ZR 45/11]).

 

Rn 41

Soweit die nach Ansicht des Berufungsklägers fehlerhafte Tatsachenfeststellung auf einem Verfahrensverstoß beruht, gilt für die Darlegung dieses Berufungsgrundes dasselbe wie das in Rn 34 Gesagte.

 

Rn 42

Soll die fehlerhafte Tatsachenfeststellung auf einem Verstoß gegen materielles Recht beruhen, muss die Berufungsbegründung aus sich heraus Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellung hervorrufen, die eine erneute Feststellung durch das Berufungsgericht geboten erscheinen lassen. Dafür ist eine vertiefte inhaltliche Auseinandersetzung mit der angefochtenen Tatsachenfeststellung erforderlich

 

Rn 43

Die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts ist nicht auf die Darlegungen des Berufungsklägers zur fehlerhaften Tatsachenfeststellung beschränkt, denn diese sind lediglich eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rechtsmittels; vielmehr hat das Berufungsgericht Zweifeln an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen auch dann nachzugehen, wenn sie ihm unabhängig von den Rügen des Berufungsklägers bei der Aktenbearbeitung gekommen sind (BGHZ 158, 269, 278 ff).

 

Rn 44

Ebenso wie die in der Berufungsbegründung gerügte Rechtsverletzung (Rn 32 ff) müssen die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung entscheidungserheblich sein. Dh, dass ohne sie zu Gunsten des Berufungsklägers eine andere Entscheidung wenigstens möglich erscheint.

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